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Waldleiningen:
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Sitzung 2007

 

Sitzung vom 17. Januar 2007

Linie


Niederschrift
über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Ortsgemeinde Waldleiningen
vom 17. Januar 2007, 20.00 Uhr


Anwesend sind:
Ortsbürgermeister Franz Pfeifer,
1. Ortsbeigeordneter Helmut Pfeifer,
die Ratsmitglieder, Gerhard Walzer, Siegfried Arnold,
Gabriele Benz, Hubertus Gramowski, Michael Gasiorek, Franz Johannes Böhm.
Von der Verbandsgemeindeverwaltung:
VG-Amtmann Marschall als Schriftführer; Herr Schlunz und Herr Wüst (WVE Kaiserslautern), Herr Mock als Bauamtsleiter der VG
Entschuldigt fehlen:
Heiko Moser,
Unentschuldigt fehlen:
Keine


Der Vorsitzende stellte die ordnungsgemäße Einberufung fest.
Beschlussfassungen - wo nicht anders gesagt - einstimmig

Beratungsgegenstände:
TOP 1    Buswendeplatz - Vorstellung der Planung
TOP 2    Bebauungsplan „Harzofen“ Waldleiningen
              hier: Abwägung über die eingegangenen Stellung-                        nahmen der Träger öffentlicher Belange und                        der Anregungen aus der öffentlichen Ausleg-                        ung nach § 3 Abs. 1 BauGB und Beschluss                        über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2                        BauGB und Information der Träger öffentlicher                        Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

TOP 3    Bebauungsplan „Elmsteiner Straße und Schloss-               straße Neufassung 1981“
              hier: Heilung von Ausfertigungsfehlern ggf. Be-                         schlussfassung zur nochmaligen Ausfertigung

TOP 4    Aufwandsentschädigung für Vertretung des Orts-               bürgermeisters durch den Beigeordneten
              hier: Zustimmung zur Eilentscheidung

TOP 5    Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haus-               haltsjahre 2007/2008;
              hier: Beschluss gem. Empfehlung des Haupt- und                        Finanzausschusses


Ortsbürgermeister Pfeifer eröffnet die Sitzung des Ortsgemeinderates um 20.00 Uhr.
Er stellt fest, das die Einladung form- und fristgerecht zugegangen und der Gemeinderat in beschlussfähiger Anzahl zusammengetreten ist. Er begrüßt die Gäste, einschließlich der Presse und bedankt sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für ihr zahlreiches erscheinen.
Vor Eintritt in die Tagesordnung trägt er die Beantwortung von schriftlich eingereichten Fragen durch Einwohner vor. Dabei handelt es sich um Fragen im Zusammenhang mit dem Unwetterereignis des Jahres 2006 und wie der Ortsbürgermeister insbesondere mit der Schadensabwicklung einer Einwohnerfamilie umgegangen ist.
Im Anschluss stellt der Ortsbürgermeister die Tagesordnung vor und bittet um Änderungs- oder Ergänzungswünsche seitens des Rates.
Nachdem vom Rat keine Änderungen zur Tagesordnung wünscht, ruft er den TOP 1 auf:


TOP 1
Buswendeplatz - Vorstellung der Planung

Ortsbürgermeister Pfeifer trägt vor, dass in Abstimmung mit dem LSV (Landesbetrieb Straßen und Verkehr) nach der Vorgabe des Landes die L 504 nur dann ausgebaut würde, wenn in der Ortsmitte von Waldleiningen eine Buswendemöglichkeit geschaffen würde. Der für einen solchen Zweck erforderliche Grunderwerb wurde bereits durch die Ortsgemeinde getätigt. Um nun die Voraussetzungen für einen Ausbau der L 504 zu schaffen, ist die Schaffung des Buswendeplatzes als nächstes vorgesehen. Dazu wurde durch die WVE eine entsprechende Planung erarbeitet, die Herr Wüst dem Rat nun vorstellen möchte. Dazu übergibt er das Wort an Herrn Wüst von der WVE Kaiserslautern, der die Planungen hinsichtlich des Buswendeplatzes in der Ortsmitte von Waldleiningen vorstellt.
Herr Wüst hat eine Planskizze für den neu zu schaffenden Platz in der Ortsmitte von Waldleiningen mitgebracht, die er ausführlich erläutert.
Dazu führt er am Ende seiner Vorstellung aus, dass nach den Förderrichtlinien des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) unter Umständen ein Zuschuss von bis zu 85 % beantragt werden könne.
Mit der Entscheidung des Rates soll die Planung gefertigt und der Zuschussantrag gestellt werden.
Der Ortsbürgermeister bittet um eine Zustimmung des Rates zu der vorgestellten Planung, damit diese nun im Detail umgesetzt werden könne und damit auch der Zuschussantrag gem. GVFG gestellt werden könne.

Beschluss:
Diesem Antrag stimmt der Gemeinderat einstimmig zu.

Herr Wüst bedankt sich beim Rat und verlässt die Sitzung um 20.20 Uhr.


TOP 2
Bebauungsplan „Harzofen“ Waldleiningen
hier: Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB und Beschlussüber die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Information der Trägeröffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Hierzu übergibt Ortsbürgermeister Pfeifer das Wort an Herrn Schlunz von der WVE, der als Planer die entsprechend eingegangenen Hinweise, Stellungnahmen und Anregungen vorstellt.

ORTSGEMEINDE WALDLEININGEN
BEBAUUNGSPLAN "HARZOFENSTRAßE ERWEITERUNG I"
STELLUNGNAHMEN
(ABWÄGUNGSVORSCHLAG)
(zu den im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Bürger im Rahmen der parallel durchgeführten Offenlage gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken)

I ALLGEMEINES
A ÜBERSICHTSLISTE DER BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
B Übersichtsliste zum Eingang der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen BürgerBeteiligung
C EINFÜHRUNG / VORGEHENSWEISE
II BEHANDLUNG DER HINWEISE, ANREGUNGEN UND BEDENKEN DER BEHÖRDEN
III STELLUNGNAHMEN OHNE BEDENKEN UND ANREGUNGEN TISCHVORLAGE FÜR DIE SITZUNG DES ORTSGEMEINDERATES WALDLEININGEN AM 17. JANUAR 2007 Erstellt durch die WVE GmbH, Kaiserslautern Dipl. Ing. H. W. Schlunz / Dipl. Ing. E. Zachraj

I ALLGEMEINES
A ÜBERSICHTSLISTE ZUM EINGANG DER STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DER
BEHÖRDENBETEILIGUNG GEM. § 4 ABS. 1 BAUGB UND BETEILIGUNG DER
NACHBARGEMEINDEN GEM § 2 ABS. 2 BAUGB SOWIE DER DER OFFENLAGE GEM. § 3
ABS. 1 BAUGB

TRÄGER ÖFFENTLICHER
BELANGE
STELLUNGNAHMEN
vom
Ohne
Hin-weise, Anreg-ungen
und Be-denken
Mit
Hin-weis-en
und
Anreg-ungen
Mit Anreg-ungen
und Be-
denken
1. Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion
Schulbehörde
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt a.d.Weinstraße
07.12.2006
x
2. Dienstleistungszentrum Ländlicher
Raum (DLR) Westpfalz
Fischerstr. 12
67655 Kaiserslautern
08.12.2006
x
3. Landesamt für Geologie und
Bergbau
Geologischer Dienst
Postfach 10 02 55
55133 Mainz
11.12.2006
x
4. Landesverband Rheinland- Pfalz der
Deutschen Gebirgs- und
Wandervereine e.V.
Fröbelstr. 24
67433 Neustadt
11.12.2206
x
5. Gasanstalt Kaiserslautern AG
Bismarckstr. 14
67655 Kaiserslautern
11.12.2006
x
6. Vermessungs- und Katasteramt
Kaiserslautern
Fischerstr. 12
67655 Kaiserslautern
12.12.2006
x
7. Stadtverwaltung Kaiserslautern
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern
12.12.2006
x
8. Wehrbereichs-verwaltung West
Außenstelle Wiesbaden
Postfach 5902
65189 Wiesbaden
13.12.2006
x
9. Saar Ferngas Transport GmbH
Postfach 10 26 22
66026 Saarbrücken
13.12.2006
x
10. Pfalzwerke Aktiengesellschaft
Postfach 21 72 46
67072 Ludwigshafen
15.12.2006
x
11. Landesamt für Denkmalpflege
Archäologische Denkmalpflege
Amt Speyer
Kleine Pfaffengasse 10
67346 Speyer
15.12.2006
x
12. Deutsche Post
Bauen GmbH Regional- bereich Frankfurt
Postfach 22 06
76010 Karlsruhe
18.12.2006
x
13. Planungsgemeinschaft Westpfalz
Bahnhofstr. 1
67655 Kaiserslautern
21.12.2006
x
14. Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd
Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Fischerstr. 12
67655 Kaiserslautern
21.12.2006
x
15. Landesbetrieb Strassen und Verkehr
Kaiserslautern
Eckelstr. 6
67655 Kaiserslautern
21.12.2006
x
16. Forstamt Kaiserslautern
Stiftswalder Forsthaus
Velmannstraße
67657 Kaiserslautern
22.12.2006
x
17. IHK Pfalz
Postfach 26 65
67614 Kaiserslautern
29.12.2006
x
18. Gesellschaft für Naturschutz und
Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V.
(GNOR)
Osteinstr. 7-9
55118 Mainz
04.01.2007
x
19. Deutsche Telekom AG, T-Com
Postfach 25 01
67613 Kaiserslautern
08.01.2007
x
20. Handwerkskammer der Pfalz
Am Altenhof 15
67655 Kaiserslautern
09.01.2007
x
21. Kreisverwaltung Kaiserslautern
Untere Landes-planungsbehörde
Postfach 35 80
67623 Kaiserslautern
09.01.2007
x
22. Landwirtschaftskammer
Rheinland-Pfalz
Dienststelle Kaiserslautern
Röchlingstr. 1
67663 Kaiserslautern
10.01.2007
x
23. Bund für Umwelt-
und Naturschutz
Kreisgruppe Kaiserslautern
Werkstätterstr. 7
67655 Kaiserslautern
11.01.2007
x
24. Verbands-gemeindewerke
Hochspeyer
Hauptstr. 121
67691 Hochspeyer
12.01.2007
x

B EINFÜHRUNG / VORGEHENSWEISE
Von den mit Schreiben vom 04.12.2006 beteiligten Behörden gingen bis zum 14.01.2007 insgesamt 24 Stellungnahmen zum Bebauungsplan „Harzofenstraße Erweiterung I“ der Ortsgemeinde Waldleiningen ein. Hinweise und Anregungen wurden von zehn Behörden vorgebracht. Es wurde eine Stellungnahme mit Bedenken eingereicht (Bund für Umwelt- und Naturschutz), 13 der eingegangenen Stellungnahmen hatten weder Anregungen, Hinweise noch Bedenken vorzubringen.
Nachfolgend werden die Stellungnahmen der einzelnen Behörden mit einer Zusammenfassung der abgegebenen Stellungnahme aufgeführt. Dazu wird eine (kurze) Erwiderung aus Sicht der Bauleitplanung (kursiv gedruckt) abgegeben (aus Gründen der Zuordnung nach dem jeweiligen Absatz) und ein Beschlussvorschlag für den Ortsgemeinderat formuliert.

C Übersichtsliste zum Eingang der Stellungnahmen der Frühzeitigen BürgerBeteiligung im Rahmen der Offenlage

BÜRGER
STELLUNGNAHMEN
vom
Ohne
Hin-weise, Anreg-ungen
und Be-denken
Mit
Hin-weis-en
und
Anreg-ungen
Mit Anreg-ungen
und Be-
denken
Ilse Ruster
Harzofenstr. 3
67693 Waldleiningen
08.01.2007
x

Im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Rahmen der Offenlage gem. § 3 Abs. 1 BauGB, die in der Zeit vom 14.12.2006 bis einschließlich 15.01.2007 in der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Hochspeyer, Hauptstr. 121, Zimmer 222 (Altbau); 67691 Hochspeyer während der Dienststunden stattfand, wurde eine Stellungnahme zur Planung abgegeben.

II BEHANDLUNG DER HINWEISE, ANREGUNGEN UND BEDENKEN DER BEHÖRDEN

1. Landesamt für Geologie und Bergbau; Geologischer Dienst
Schreiben vom 11.12.2006 (Hinweise)
Boden und Baugrund – mineralische Rohstoffe
Es wird darauf hingewiesen, die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN 4124 an den Baugrund zu beachten. Es werden Baugrunduntersuchungen empfohlen, wobei aufgrund der Hanglage besonderes Augenmerk auf das Trennflächengefüge und die Hangstabilität gelegt werden sollte.
Kommentar:
Die Hinweise sind für die Realisierung von Einzelvorhaben relevant. Ein grundsätzliche Eignung der Flächen für Wohnbebauung ist gegeben, daher werden gezielte Boden-/ Baugrunduntersuchungen im Zuge der Bebauungsplanung nicht notwendig.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Hinweise sind in den Bebauungsplan aufzunehmen.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

2. Vermessungs- und Katasteramt Kaiserslautern
Schreiben vom 12.12.2006 (Hinweise)
Aus liegenschaftlicher Sicht ist zu beachten, dass nur ein Teil von Flurstück Nr. 1851/ 16 überplant ist. Bei Einleitung eines Umlegungsverfahrens wäre diesem Teil im Wege der Sonderung der Status eines selbständigen Flurstückes zu geben.
Kommentar:
Die Fläche des Geltungsbereiches wird im Zuge des Ankaufes als selbständiges Flurstück bzw. bei abschnittsweiser Realisierung in mindestens zwei Flurstücke gebildet.
Ein Umlegungsverfahren wird sich erübrigen, da die Ortsgemeinde die Fläche vom Forst erwerben wird. Die einzelnen Bauplätze werden durch Teilungsvermessung gebildet.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Kenntnisnahme. Handlungsbedarf für den Bebauungsplan ergibt sich daraus nicht.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

3. Landesamt für Denkmalpflege; Archäologische Denkmalpflege, Amt Speyer
Schreiben vom 15.12.2006 (Hinweise)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldepflicht besonders für die Maßnahmen zur Vorbereitung der Erschließungsmaßnahmen gilt. Da die Meldepflicht der Baugebietsanzeige bei der Gemeinde liegt, ist die entsprechende Abteilung darauf hinzuweisen. Auflagen und Festlegungen sind in die Bauausführungspläne zu übernehmen.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.
Kommentar:
Es handelt sich um allgemeine Hinweise bezüglich Bodenfunden welche bereits als Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen sind. Die Erschließungsstraße ist bereits vorhanden, daher sind lediglich die privaten Vorhaben betroffen, die die Hinweise des Bebauungsplans zu berücksichtigen haben.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

4. Planungsgemeinschaft Westpfalz
Schreiben vom 21.12.2006 (Hinweise)
Es wird darauf hingewiesen, dass im Regionalen Raumordnungsplan (ROP 2004) Westpfalz Schwellenwerte für die Wohnbaulandbereitstellung für die Bauleitplanung der Ortsgemeinden festgelegt werden. Für die Ortsgemeinde Waldleiningen beträgt dieser Schwellenwert 1 ha für einen Zeitraum von 10 Jahren. Das geplante Vorhaben ist aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Hochspeyer von 2001 und dessen 1. Fortschreibung aus den Jahren 2004 bis 5/2006 abgeleitet und entspricht in der hier beabsichtigten Form den Abstimmungsergebnissen mit ROP-Westpfalz. Daher werden gegen das Vorhaben keine Bedenken vorgetragen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

5. SGD- Süd; Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Schreiben vom 21.12.2006 (Hinweise und Anregungen)
a) Oberflächenentwässerung
Die Regenwasserbewirtschaftung ist bereits mit der SGD- Süd abgestimmt, daher besteht kein weiterer Untersuchungsbedarf im Zuge des Umweltberichtes. Für die geplante Oberflächenentwässerung mit Einleitung in den Leinbach wird eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 2, 3, 7 WHG i.V.m. §§ 25 ff. LWG benötigt.
Kommentar:
Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird vor Weiterführung des Verfahrens eingeholt.
b) Außengebietsentwässerung
Da aus nördlicher Richtung ein Außeneinzugsgebiet an das Baugebiet angrenzt, wird im Rahmen der Umweltprüfung um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen zur Erhaltung des Außengebietsabflusses beabsichtigt sind und wie diese verbindlich umgesetzt werden sollen.
Kommentar:
Das angesprochene Außengebiet entwässert zur Zeit direkt an die Straße. Dort wird das anfallende Oberflächenwasser über vorhandene Entwässerungseinrichtungen abgeleitet. Diese Situation soll laut Stellungnahme der SGD Süd nicht verändert werden. In Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften gibt der Bebauungsplan vor, dass Drainagen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden dürfen. Die späteren Grundstücksbesitzer haben also dafür zu sorgen, dass das von Norden ggf. ankommende Außengebietswasser schadlos an Ihren Gebäuden und sonstigen baulichen Einrichtungen abgeleitet werden kann. Somit wird prinzipiell nichts an der derzeit vorhandenen Situation verändert.
c) Grundwasserschutz
Die Wasserversorgung von Waldleiningen wird durch die Verbandsgemeinde Hochspeyer sichergestellt. Im dargestellten Plangebiet liegen derzeit keine Planungen hinsichtlich der Wasserversorgung vor.
Planungen im Hinblick auf Umgang und Lagerung wassergefährdender Stoffe, müssen zunächst in Einklang der Nutzungszulässigkeit stehen. Weiterhin sind hierbei stets die grundsätzlichen gesetzlichen Bestimmungen des WHG und des LWG sowie insbesondere die der „Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe" (Anlagenverordnung - VAwS) zusammen mit den einschlägigen technischen Regelwerken zu beachten.
Kommentar:
Falls der Umfang und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, z.B. im Zusammenhang mit Heizungsanlagen, vorgesehen wird, sind die geltenden rechtlichen Vorschriften im Zuge der Realisierung durch den Bauherrn bzw. Architekten zu beachten.
d) Schmutzwasser
Die voraussichtlichen Abwassermengen und Schmutzfrachten sind anzugeben, ihre Auswirkungen auf Regenentlastungsbauwerke und Kläranlage sind zu beurteilen.
Kommentar:
Im Rahmen der Ausarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzeptes bzw. der Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens werden die künftigen Abwassermengen und Schmutzfrachten im benötigten Umfang ermittelt. Die Auswirkungen auf die Regenentlastungs-bauwerke bzw. die Kläranlage werden dann entsprechend beschrieben und beurteilt. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die zu erwartenden Schmutzwassermengen, der geplanten 10 Einfamilienhäusern mit maximal 20 Wohneinheiten, problemlos durch die Abwasserbeseitigungsanlagen aufgenommen werden können.
e) Bodenschutz
Böden erfüllen für stabile Ökosysteme wichtige Filter-, Speicher- und Pufferungsfunktionen. Gleichzeitig sind Böden aber leicht zerstörbar und erneuern sich durch natürliche Verwitterungsprozesse nur in geringem Umfang. Die Verknappung bzw. Gefährdung der Böden geht auf Versiegelung, nutzungsbedingte Bodenabträge, Bodenverdichtung oder auf Stoffeinträge zurück. Eine wesentliche Zielvorgabe ist auch deshalb den Flächenverbrauch zu reduzieren. Im Hinblick auf den vorsorgenden Bodenschutz sollte dies bei der Umweltprüfung entsprechend berücksichtigt werden.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind hier keine Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt (nachsorgender Bodenschutz).
Ggf. sollten im Rahmen der Umweltprüfung jedoch bei Ihnen evtl. vorliegende Erkenntnisse über abgelagerte Abfälle (Altablagerungen), stillgelegte Anlagen, bei denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte) oder gefahrverdächtige Beeinträchtigungen der Bodenfunktion wie z.B. Schadstoffverunreinigungen, Bodenverdichtungen oder –erosionen (Verdachtsflächen bzw. schädliche Bodenveränderungen) auf ihre Umweltauswirkungen (Gefährdungspfade Boden, Wasser, Luft) hin überprüft werden.
Kommentar:
Zum Bodenschutz wurden bereits ergänzend zu den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Hinweise gegeben.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Entwässerungskonzept ist mit der Fachbehörde abgestimmt, die wasserwirtschaftlichen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand des eigenständigen wasserrechtlichen Verfahrens. Für die Ausarbeitung des Bebauungsplanes ergibt sich außer den Ergänzungen zur Außenbereichswasserbehandlung in der Begründung bzw. im Umweltbericht kein weiterer Handlungsbedarf.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

6. Forstamt Kaiserslautern
Schreiben vom 22.12.2006 (Hinweise und Anregungen)
1. Aus forstlicher Sicht ist die Einhaltung der Sicherheitsabstände baulicher Anlagen zu bestehenden Waldflächen bedeutsam. Wegen der Gefahr umstürzender Bäume ist ein zu nahes Heranrücken baulicher Anlagen an den Wald zu unterlassen. Es wird bezugnehmend auf eine Rechtsprechung des OVG Koblenz darauf hingewiesen, auf der Grundlage des § 3 Abs 1 Satz 1 LBauO einen erforderlichen Mindestabstand, in diesem Falle von ca. 30 m zum bestehenden Wald einzuhalten.
Durch die Entwicklung einer Waldübergangszone wird diese Forderung weitgehend erfüllt.
Auf den beiden westlichen Grundstücken ist die Bebauung entsprechend dieser Vorgabe zu planen. Dabei kann der nördlich angrenzende Weg der Abstandsdistanz hinzugerechnet werden.
Kommentar:
Um den Forderungen des Forstamtes weitestgehend auch auf den beiden westlichen Grundstücken Rechnung tragen zu können, werden die Baugrenzen im Norden zurückgenommen.
Zusätzlich wird auch an der östlichen Plangebietsgrenze ein Streifen von 25 m Breite angegliedert, der ebenfalls zum Waldsaum umgewandelt werden soll, damit auch in diesem Bereich Sicherheitsabstände eingehalten werden können. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist entsprechend zu erweitern.
2. Die Planvorgabe, die Waldübergangszone mit Ausnahme einer zweireihigen Gehölzpflanzung der Sukzession zu überlassen, wird nicht für zielführend erachtet, da dadurch wieder Wald, in erster Linie Kiefernwald entstehen würde. Diese Entwicklung wäre nur mit kontinuierlich hohem Aufwand zu verhindern. Sowohl dem Landschaftsbild als auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit wäre es zuträglich die Übergangszone auf ganzer Fläche mit heimischen Sträuchern und Bäumen zweiter Ordnung zu bepflanzen und als ökologisch wertvollen und stabilen Ortsrand zu gestalten.
Kommentar:
Die textlichen Festsetzungen bezüglich der Ausgleichsmaßnahme AM 1 werden entsprechend den Anregungen des Forstamtes angepasst. Die entsprechenden Änderungen werden auch in der Begründung und dem Umweltbericht aufgenommen.
3. Zusätzlich zu den Ausgleichsmaßnahmen AM 3 und AM 4 wird auf den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages für die Ausgleichsmaßnahme AM 1 hingewiesen.
Kommentar:
Die Ausgleichsmaßnahme AM 1 „Aufbau eines Waldsaumes“, ist ebenso wie die externen forstund naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in den städtebaulichen Vertrag zwischen Ortsgemeinde und Forstamt Kaiserslautern aufzunehmen. Regelungen zur Durchführung der Maßnahmen z.B. durch das Forstamt Kaiserslautern können dabei ebenfalls aufgenommen werden.
4. Die Ausgleichsmaßnahme AM 2 „Fichtenentnahme und Sukzessionsentwicklung im Leinbachtal“ ist bereits durchgeführt. Mit der Verbandsgemeinde Hochspeyer war besprochen, die Maßnahme in das Ökokonto der Gemeinde aufzunehmen und dem Bebauungsplan „Harzofenstraße“ zuzuführen.
Eine Maßnahmenbeschreibung und Kostenaufstellung liegt der Verbandsgemeinde mit Schreiben des Forstamts vom 25.07.2006 vor. Der Zuführung in das Ökokonto der Gemeinde stimmt das Forstamt als Eigentümer der Fläche mit Begleichung der Kosten zu. Das Forstamt erwartet hierzu den Auftrag der Gemeinde eine entsprechende Rechnung aufzustellen.
Kommentar:
Hinsichtlich der bereits durchgeführten Ausgleichsmaßnahme AM 2 ist durch die Gemeinde der angesprochene Auftrag eine entsprechende Rechnung an das Forstamt aufzustellen zu erteilen.
Die Sicherung der Maßnahme auf das Ökokonto der Gemeinde hat spätestens bis zum Satzungsbeschluss zu erfolgen. Sinnvoll erscheint die Abwicklung im Zusammenhang mit der Klärung des Kaufvertrages für die Forstfläche sowie den Vereinbarungen zum städtebaulichen Vertrag.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Erforderliche Änderungen in den textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme AM 1 werden vorgenommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist am östlichen Plangebietsrand um einen Sicherheitsstreifen von 25 m zu erweitern. Die Begründung und der Umweltbericht sind im erforderlichen Umfang anzupassen. Die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ortsgemeinde und Forst sind bis zum Satzungsbeschluss zu regeln.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

7. Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V. (GNOR)
Schreiben vom 04.01.2007 (Hinweise und Anregungen)
Es wird gefragt, ob im Hinblick auf die demographischen Prognosen vorab eine Prüfung auf verfügbare – und vielleicht auch topographisch günstigere Baulücken stattgefunden hat. Die Inanspruchnahme von Waldflächen für Bauzwecke bedingt stets einen Mehrbedarf wegen der Berücksichtigung des Sicherheitsabstandes. Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen in Form einer Entnahme von Nadelbäumen können nur anerkannt werden, wenn es sich dabei nicht um die Fällung hiebsreifer Bäume oder um forstliche Maßnahmen im Rahmen der naturgemäßen Waldwirtschaft handelt. Auch ist darauf zu achten, dass Kompensationsflächen im Leinbachtal nicht durch verschiedene Gemeinden doppelt genutzt werden.
Bei den vorgesehenen Anpflanzungen ist unbedingt auf heimische Herkunft zu achten.
Kommentar:
Bezüglich der Anmerkung, ob eine Prüfung auf verfügbare vielleicht auch topographisch günstigere Baulücken vorgenommen wurde, ist anzumerken, dass seit ca. 20 Jahren eine wohnbauliche Entwicklung in der Ortsgemeinde Waldleiningen auch im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung kontrovers diskutiert wurde. Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses in der Ortsgemeinde Waldleiningen war die Ausweisung einer geplanten Wohnbaufläche im Bereich der Harzofenstraße. Der Umfang der Ausweisung wurde auch im Hinblick auf die demographischen Prognosen zur Deckung des Eigenbedarfes innerhalb der Ortsgemeinde als ausreichend erachtet (vgl. dazu auch Stellungnahme Planungsgemeinschaft Westpfalz). Der angesprochene Mehrbedarf von Waldflächen wegen der erforderlichen Sicherheitsabstände wird in Abstimmung zwischen unterer Naturschutzbehörde und dem Forstamt Kaiserslautern vollumfänglich ausgeglichen.
Insbesondere macht die Inanspruchnahme von Waldflächen entlang der bestehenden Erschließungsstraße Sinn, da der Erschließungsaufwand erheblich geringer ist, als im Falle einer Außenentwicklung. Bezüglich der Heranziehung etwaiger Baulücken ist anzumerken, dass sich diese in der Regel im Privatbesitz befinden und nicht für eine kurzfristige bzw. direkte Deckung des örtlichen Wohnbauflächenbedarfes herangezogen oder bereitgestellt werden können.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die abgegebenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Änderungen ergeben sich für den Bebauungsplan nicht.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

8. Deutsche Telekom AG, T-Com
Schreiben vom 08.01.2007 (Hinweise und Anregungen)
Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Kostenvergleichs in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob eine unterirdische Verlegung vertretbar ist, oder ob wegen der insgesamt unvertretbar hohen Kosten im Vergleich zu der Ertragserwartung eine oberirdische Verkabelung vorgezogen werden muss.
Die Deutsche Telekom weist auf die Notwendigkeit der frühzeitigen Koordinierung aller Baumaßnahmen hin. Im Rahmen von Koordinierungs- oder Einzelgesprächen ist die Telekom gerne bereit die Telekommunikationsversorgung für diesen Bebauungsplan zu erörtern.
Kommentar:
Aus städtebaulichen Gründen wird eine unterirdische Verlegung der Leitungen für sinnvoll erachtet, da oberirdische Leitungen als nicht zeitgemäß anzusehen sind. Aus diesem Grund wurde in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen bereits festgesetzt, dass alle Ver- und Entsorgungsleitungen unterirdisch verlegt werden müssen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf für die Bauleitplanung ergibt sich nicht.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

9. Kreisverwaltung Kaiserslautern
Schreiben vom 09.01.2007 (Hinweise und Anregungen)
Die Kreisverwaltung nimmt zu dem Bebauungsplanentwurf wird wie folgt Stellung:
1) Landesplanung, Bauleitplanung
Die textliche Festsetzung Nr. 2.2 (Trauf- und Firsthöhen) ist nicht ganz eindeutig und birgt teilweise Auslegungsschwierigkeiten. Einerseits wird die zulässige Firsthöhe einheitlich mit max. 12 m festgesetzt, andererseits darf die festgesetzte Traufwandhöhe bei Pultdächern bis zu 4 m über der max. Traufwandhöhe von 7,50 m liegen. Nutzungsschablone und textliche Festsetzungen sind diesbezüglich nicht aufeinander abgestimmt.
Kommentar:
Um die textliche Festsetzung zu den Wandhöhen, im Falle der Realisierung von Pultdächern, auf die Nutzungsschablone abzustimmen, wird die Angabe „WH“ als Festsetzung der Wandhöhe für die Öffnungsseite des Pultdaches über der festgesetzten Traufhöhe in die Nutzungsschablone aufgenommen. Die nochmalige Auseinandersetzung mit der Problematik der Höhenentwicklung bei Pultdächern und Satteldächern hat gezeigt, dass es nicht sinnvoll ist, übermäßig hohe Wandhöhen zum Talraum hin zuzulassen. Daher wird eine Festsetzung der Wandhöhe auf der Öffnungsseite der Pultdächer von maximal 2,5 m als sinnvoll erachtet. Hierdurch wird den Belangen der Wechselwirkung von Bebauung und dem Landschaftsbild Rechnung getragen. Die festgesetzte Firsthöhe von 12 m für Sattel- und Walmdächer wird beibehalten, damit grundsätzlich die Nutzung des Dachraumes ermöglicht bleibt.
Die Festlegung „Traufhöhen zur hinteren Baugrenze hin dürfen die festgesetzte Traufhöhe in der absoluten Höhe über NN nicht überschreiten,“ bedarf zur eindeutigen Auslegung der Klarstellung.
Kommentar:
Um die Festlegung der Traufhöhen zur hinteren Baugrenze eindeutig zu definieren, wird in der textlichen Festsetzung und Erläuterung zur Nutzungsschablone die Formulierung „gemessen über NN“ gestrichen. Damit ist der Bezug eindeutig auf die absolute Höhe am Bezugspunkt der festgesetzten Traufhöhe an der vorderen Baugrenze gegeben. Die Differenzierung nach bergseitiger und talseitiger Traufhöhe erübrigt sich somit.
Der Bezug bei den Höhenfestsetzungen auf das angrenzende fertige Gelände kann in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Es sollten, das natürlich gewachsene Gelände, eindeutige NNHöhen oder der Bezug zur Oberkante der ausgebauten Straße verwendet werden.
Kommentar:
Da innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen die NN- Höhen nicht eindeutig zu definieren sind, es bestehen innerhalb des sogenannten Baufensters Bezugsschwankungen bezüglich einer möglichen vorderen Gebäudeseite von 285 m über NN bis zu 295 m über NN, wird auch im Hinblick auf die topographischen Gegebenheiten innerhalb der einzelnen Bauplätze die Beibehaltung des Bezugspunktes über fertigem Gelände für sinnvoll erachtet. Die Beibehaltung des Bezugspunktes über fertigem Gelände kann grundsätzlich zu größeren Erdbewegungen führen, ermöglicht jedoch einen größeren individuellen Gestaltungsspielraum zur Ausnutzung des jeweiligen Baugrundstückes. Im zusammenwirkend mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Stützmauern und zur Terrassierung der Grundstücksflächen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass übermäßige Eingriffe in das Gelände nicht zu erwarten sind.
Der Bezugspunkt Oberkante angrenzender ausgebauter Straße wird aus dem Grunde nicht als geeignet erachtet, da in diesem Fall sehr eng gefasste überbaubare Flächen (Baufenster) definiert werden müssten. Durch die derzeit gegebene Flexibilität der festgesetzten Bautiefe von 20 m wäre dann eine Bebauung realisierbar, die zum Talraum hin große Gebäudehöhen ermöglicht oder alternativ massive Eingriffe in die Hangtiefe erfordert. Auch eine Festsetzung bergseitiger oder talseitiger Traufhöhen würde die künftigen Bauherren dazu zwingen, sogenannte Split- Level- Typen oder Terrassenhäuser realisieren zu müssen. Zur Wahrung des individuellen Gestaltungsspielraumes bei der Realisierung von Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird daher empfohlen an dem festgesetzten Bezugspunkt „über fertigem Gelände“ festzuhalten.
Zu diesem Thema können auch die Systemschnitte in die Begründung eingearbeitet werden.
Bezüglich der zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl besteht ein Widerspruch zwischen der Textlichen Festsetzung Nr. 2.1. (50% Überschreitung) und der Begründung Seite 6 Kap. 5.1.2 Absatz 2 (25% Überschreitung).
Kommentar:
Der Widerspruch bezüglich der zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl zwischen textlicher Festsetzung und Begründung wird im Sinne einer redaktionellen Anpassung einheitlich mit 25% festgesetzt, da wie in der Begründung bereits dargelegt, mit der Reduzierung die Ausgleichs- und Eingriffsbilanzierung im Sinne einer Vermeidung von Eingriffen positiv beeinflusst wird.
Zum Schutz vor umfallenden Bäumen sollte zur ostseitigen Plangebietsgrenze ein ausreichender Abstand zum Wald eingehalten werden. Der Abstand von 3 m zwischen Baugrenze und Wald ist nicht ausreichend.
Kommentar:
Der Anregung wird auch nach Rücksprache mit dem Forstamt Kaiserslautern entsprochen. Die entsprechenden 25 m Abstände werden als Waldsaum in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Durch die Einbeziehung der Waldsaumfläche am östlichen Plangebietsrand vergrößert sich das Plangebiet um ca. 1.170 m.
Die zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen TF 10.2.2 sollten zum besseren Verständnis auch plangraphisch dargestellt werden. Im Bebauungsplanentwurf ist darzulegen, dass die vorgesehenen Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geeignet und auch ausreichend sind, um den geplanten Eingriff zu kompensieren. Zur Gewährleistung der Entwicklung der Ausgleichsfläche AM 1 nach den Lichtungsmaßnahmen wird die Durchführung eines Monitorings empfohlen.
Kommentar:
Auf die plangraphische Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurde bewusst verzichtet, um erweiterte bzw. zusätzliche Geltungsbereiche zu vermeiden, zumal Teile der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom Ökokonto abgebucht werden bzw. mit anderen Maßnahmen innerhalb der Verbandsgemeinde Hochspeyer (DGP Hochspeyer) kombiniert durchgeführt werden. Darüber hinaus wird die Realisierung und Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Unteren Naturschutzbehörde und dem Forstamt Kaiserslautern. Die für den städtebaulichen Vertrag erforderlichen Anlagen der Übersichtslagepläne können jedoch in die Begründung bzw. Umweltbericht einbezogen werden, damit auch durch die Bebauungsplanunterlagen eine Nachvollziehbarkeit gegeben ist.
Hinsichtlicht des Umfangs der vorgesehenen ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird auf die Abstimmungen der Unteren Naturschutzbehörde und dem Forstamt Kaiserslautern sowie den Ausführungen in der Begründung und im Umweltbericht verwiesen, wonach der Ausgleich der Eingriffe umfänglich kompensiert werden kann.
Die Durchführung eines Monitorings zur Gewährleistung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme AM 1 ist in diesem Falle nicht zwingend erforderlich, da vorgesehen ist, dass die Maßnahmen zur Entwicklung des Waldsaumes durch das Forstamt Kaiserslautern durchgeführt werden und diese auch im Eigentum des Forstes verbleiben.
Allgemein wird darauf hingewiesen, dass die einzelnen Festsetzungen, um Rechtswirkung entfalten zu können, hinreichend zu begründen sind.
Kommentar:
In der Begründung sind sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausführlich begründet. Weiterer Begründungsumfang wird derzeit nicht gesehen.
Im Hinblick auf die gestalterische Einbindung der Baukörper in die topographisch anspruchsvolle Situation und auch im Sinne des schonenden Umgangs mit Grund und Boden wird empfohlen:
• Aussagen zur Geländemodulation, insbesondere der nördlichen und seitlichen Grundstücksflächen, zu machen (z.B. bezüglich der Terrassenausbildung und schonende Integration der Stellplätze und Garagen)
• zu prüfen, ob Hangsicherungsmaßnahmen zur Waldfläche an der ostseitigen Plangebietsgrenze erforderlich sind
Kommentar:
Aussagen zu den gestalterischen Anforderungen an nicht überbaubare Grundstücksflächen (u.a. auch zu Geländeveränderungen in Form von Grundstücksterrassierung), Einfriedungen,
Stützmauern sowie Gestaltung der Par- und Stellplätze wurden im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan getroffen.
2) Untere Naturschutzbehörde
Die Stellungnahme der Landespflege wird krankheitsbedingt nachgereicht.
Kommentar:
Hinsichtlich der Landespflege ist im Vorfeld der Planung eine enge Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Forst erfolgt. Das Abstimmungsergebnis wurde in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet. Vor der Weiterführung des Verfahrens wird eine weitere Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass grundsätzlich die Belange des Naturschutzes im vorliegenden Bebauungsplanentwurf voll umfänglich berücksichtigt sind.
3) Brandschutz
Da die leitungsgebundene Löschwasserversorgung von 48 m³/h derzeit nicht gegeben ist, ist aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes der Nachweis zu erbringen, dass eine Löschwassermenge von 800 l/Minute für die Dauer von 2 Stunden vorgehalten werden kann. Offene Gewässer können hierbei berücksichtigt werden.
Kommentar:
Bezüglich der Deckung des Löschwasserbedarfs werden vor Weiterführung des Verfahrens Abstimmungen mit den betroffenen Behörden erfolgen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Insbesondere im Hinblick auf die Festsetzungen zu Gebäudehöhen sind die textlichen Festsetzungen und die Nutzungsschablone im Plan redaktionell zu überarbeiten und aufeinander abzustimmen. Der Geltungsbereich ist im Osten um die erforderlichen Flächen zur Ausbildung eines seitlichen Waldsaumes zu erweitern.
Bezüglich der Landespflege und des Brandschutzes sind, wie bereits oben beschrieben, vor Weiterführung des Verfahrens weitere Abstimmungsgespräche mit den betroffenen Behörden durchzuführen.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

ABWEICHENDER BESCHLUSSVORSCHLAG:
Über die unter dem Beschlussvorschlag formulierten Punkte hinaus, wird beschlossen, dass nur Pultdächer zulässig sind, deren Traufpunkt an der, der Straße zugewandten Gebäudeseite liegt. Die sich auf der Gegenseite ergebenden Öffnungen (Wandhöhen) dürfen dabei nur auf der der Straße abgewandten Gebäudeseite liegen (vgl. Systemskizze).

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

10. Bund für Umwelt- und Naturschutz
Schreiben vom 11.01.2007 (Anregungen und Bedenken)
Das Bauvorhaben an der vorgeschlagenen Fläche sowie die damit verbundene Rodung des Waldes wird grundsätzlich abgelehnt, da der Flächenbedarf nicht nachgewiesen wird und
vorhandene bebaubare Flächen und Baulücken unberücksichtigt bleiben.
Nach Überzeugung des BUND ist heutzutage der konkrete Nachweis eines entsprechenden Flächenbedarfes die Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Bebauungsplanaufstellung.
Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung in Rheinland-Pfalz, die für die allermeisten Gemeinden teilweise einschneidende Bevölkerungsverluste mit sich bringen wird (Landkreis Kaiserslautern bis zu -27% im Jahr 2050), erscheint die vorgelegte Baugebietsausweisung in ihrem Bedarf nicht überzeugend nachgewiesen.
Der Bund fordert für jede Baugebietsausweisung einen nachvollziehbaren und realistisch begründeten Nachweis eines Wohnraumbedarfs auch unter der Einbeziehung bereits vorhandener Bauflächen und –lücken. Dies ist nicht geschehen.
Leider war dem Bearbeiter dieser Stellungnahme eine Ortsbegehung nicht möglich. Ein Blick auf den, dem Antrag zugrunde liegenden Katasterplan, legt aber stark die Vermutung nahe, dass sich im bereits schon bebauten Bereich südlich des Bebauungsplangebiets nicht wenige derzeit unbebaute aber bebaubar erscheinende Grundstücke befinden (z.B. entlang der Friedhofstraße).
Die Bebauung auch nur eines Teils dieser „freien“ Grundstücke bzw. Baulücken reicht zur Deckung des Wohnraumbedarfs der Ortsgemeinde aus.
Es ist in keiner Weise festzustellen, dass die Ortsgemeinde versucht hat diese Potentiale zu aktivieren und damit der Innenentwicklung Vorrang einzuräumen. Dies widerspricht dem
städtebaulichen Erfordernis einer langfristigen geordneten Siedlungsentwicklung und eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Kommentar:
Grundvoraussetzung für die rechtmäßige Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Abwägung der öffentlichen und privaten Belage untereinander und gegeneinander. Im Rahmen der Planungshoheit, die der Ortsgemeinde obliegt, wird mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die bauplanungsrechtliche Voraussetzung geschaffen entlang der bestehenden Erschließungsstraße „Harzofenstraße“ Bauflächen zur Eigenentwicklung der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Das geplante Vorhaben ist Ergebnis eines langjährigen Abstimmungsprozesses (vgl. Kommentar zur Stellungnahme der GNOR). Zudem ist anzumerken, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt wurde und in Bezug auf seinen Umfang auch im Hinblick auf die demographischen Prognosen zur Deckung des
Eigenbedarfes innerhalb der Ortsgemeinde als ausreichend erachtet wird (vgl. dazu auch Stellungnahme Planungsgemeinschaft Westpfalz).
Eine Alternativenprüfung, insbesondere der in der Tallage, südlich des Bebauungsplangebiets liegenden Freiflächen, hat im Vorfeld der Planung bereits stattgefunden (siehe Abstimmungsgespräch vom 27.06.2005, in der Anlage zum Umweltbericht). Da diese Fläche unmittelbar von geschützten Feuchtwiesen umgeben ist, wurde die Überplanung als problematisch erachtet.
Baulücken, die sich in privater Hand befinden sind in der Regel nicht kurzfristig verfügbar, insbesondere dann, wenn sie im sogenannten Innenbereich liegen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen, der Forderung bezüglich der Rücknahme der Baulandausweisung wird nicht entsprochen.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

11. Verbandsgemeindewerke Hochspeyer
Schreiben vom 12.01.2007 (Hinweise und Anregungen)
Zur Wasserversorgung wird wie folgt Stellung genommen:
Das geplante Neubaugebiet kann an die bestehende Leitung DN 80/100 Guss bzw. PVC angeschlossen und versorgt werden. Der Ruhedruck in der Harzofenstraße liegt bei ca. 5,5 bar.
Eine Druck-/ Auslaufmessung am 08.01.2007 ergab eine maximal zur Verfügung stehende Wassermenge von 9,5 l/s. Somit ist die geforderte Feuerlöschmenge von 13,3 l/s nicht gedeckt. Der parallel zum Neubaugebiet verlaufende Leinbach könnte unter Umständen zur Deckung des Feuerlöschbedarfs herangezogen werden. Es sollten auf jeden Fall Abstimmungsgespräche mit der zuständigen Behörde geführt werden.
Kommentar:
Die Brandschutzabteilung der Verbandsgemeinde Hochspeyer wurde bezüglich des Feuerlöschwasserbedarfs bereits informiert. Zudem wurde Verbindung mit dem Brandschutzreferat der Kreisverwaltung Kaiserslautern aufgenommen (siehe Stellungnahme der Kreisverwaltung zum Brandschutz). Vor der Weiterführung des Verfahrens werden Abstimmungen mit den zuständigen Behörden zur Deckung des Löschwasserbedarfs getroffen.
Kosten für die Erschließung des Neubaugebietes fallen im Bereich der Hausanschlussverlegung, der Bereinigung der Feuerlöschsituation sowie der Planungsleistungen an. Dabei sind mit Aufwendungen in Höhe von 13.000 € netto zu rechnen.
Kommentar:
Die angegebenen Kosten sind eine erste überschlägliche Ermittlung und resultieren im Wesentlichen aus möglichen Maßnahmen zur Löschwasserdeckung sowie einer eventuellen
Vorverlegung der Hausanschlussleitungen auf die Grundstücke inkl. Planungskosten. Eine Vorverlegung auf die Grundstücke wird im Hinblick auf die derzeitige Nachfrage nicht für sinnvoll erachtet. Die Kosten für die Löschwassersicherung können konkret erst nach Abstimmung mit den Beteiligten Behörden angegeben werden.
Zur Abwasserbeseitigung wird wie folgt Stellung genommen:
1) Schmutzwasser
Der Bebauungsplan schreibt Einfamilienhausbebauung vor, lässt also den Bau von insgesamt 10 Wohneinheiten zu. Hieraus lässt sich die zukünftige Einwohnerzahl abschätzen. Die Ableitung des anfallenden Schmutzwassers zur Kläranlage Waldleiningen ist ohne weitere Maßnahmen möglich, ein Schmutzwasserkanal ist vorhanden. Die Kläranlage ist für 750 EGW ausgelegt und zur Zeit sind rund 410 Einwohner angeschlossen.
Kommentar:
Da der Bebauungsplan zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässt, können im Geltungsbereich des Bebauungsplanes maximal 20 Wohneinheiten entstehen. Mit einer durchschnittlichen Zahl von 3 Einwohnern pro Wohneinheit, könnte mit einer Einwohnerzahl von ca. 60 neuen Einwohnern
gerechnet werden. Da die Kläranlage auf 750 EGW ausgelegt ist, stellt der Anschluss der Wohneinheiten an die Schmutzwasseranlagen kein Problem dar.
2) Regenwasser
Den textlichen Festsetzungen und der Begründung lässt sich entnehmen, dass für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen ist. Aufgrund der schwierigen topographischen Verhältnisse wird auf die Festsetzung von Versickerungs- und/oder Rückhaltemaßnahmen verzichtet. Lediglich in den Hinweisen zu den textlichen Festsetzungen wird die Möglichkeit der Herstellung von Brauchwassernutzungsanlagen
aufgezeigt.
Zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers ist die Herstellung eines neuen Regenwasserkanals in der Harzofenstraße erforderlich. Alternativen, z.B. die eigenständige Ableitung des anfallenden Wassers für jedes Grundstück, wurden diskutiert und verworfen; die Sammlung und Ableitung des Regenwassers in einem eigenen Kanal mit nur einer Einleitestelle in den Leinbach wird, auch in Abstimmung mit der SDG Süd, favorisiert.
Diese Konzeption wurde im Ganzen im Vorfeld mit der SGD Süd so abgestimmt.
Der notwendige Ausgleich der Wasserführung als Ausgleich für die Direkteinleitung gesammelten Regenwassers unterhalb der Bebauung in den Leinbach kann laut Abstimmung mit der SGD Süd gemeinsam mit anderen erforderlichen Maßnahmen an anderer Stelle im Gebiet der Verbandsgemeinde Hochspeyer erfolgen.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird auch auf die Notwendigkeit der Einleitung und Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Erlangung aller erforderlicher Erlaubnisse hingewiesen.
Kommentar:
Der Bebauungsplanentwurf enthält bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle sich aus der Abstimmung mit der SGD Süd ergebenden Tatbestände. Weiterer Handlungsbedarf ergibt sich somit nicht. Die Möglichkeit des wasserwirtschaftlichen Ausgleichs gemeinsam mit anderen erforderlichen Maßnahmen an anderer Stelle im Verbandsgemeingebiet zu realisieren, ist zu begrüßen, da sich hierdurch eine wesentlich kostengünstigere Lösung für die Ortsgemeinde ergibt.
Die Stellungnahme zur Stromversorgung wird nachgereicht, da der zuständige Sachbearbeiter Urlaub hat.
Kommentar:
Es wird davon ausgegangen, dass die Stromversorgung grundsätzlich gesichert ist und dies im Zuge des weiteren Beteiligungsverfahrens und noch vor der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geklärt werden kann.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Änderungen zum Bebauungsplan ergeben sich aus der Stellungnahme der Verbandsgemeindewerke nicht.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

III STELLUNGNAHMEN OHNE BEDENKEN UND ANREGUNGEN
Die Behörden, deren Stellungnahme ohne Bedenken, Anregungen oder Hinweise abgegeben wurde, sind der Übersichtsliste über den Eingang der Stellungnahmen zu entnehmen.

BESCHLUSSVORSCHLAG FÜR III :
Kenntnisnahme.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

IV BEHANDLUNG DER HINWEISE, ANREGUNGEN UND BEDENKEN AUS DER BÜRGERBETEILIGUNG
Im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird seitens einer Bürgerin zum Bebauungsplanentwurf „Harzofenstraße Erweiterung I“ in Waldleiningen nachfolgende
Stellungnahme abgegeben:
Zu Beginn des Widerspruches werden seitens der Bürgerin folgende Fragen gestellt:
1) Wie viele Anfragen bestehen bereits?
Kommentar:
Derzeit wird immer noch von drei Bauinteressenten ausgegangen, die ihre Bauvorhaben kurzfristig realisieren möchten. Einige weitere Interessenten sind bereits abgesprungen, da das Baurecht nicht rechtzeitig geschaffen werden konnte.
2) Ist geplant, die gesamte Fläche zu roden, wenn auch nur z.B. drei Bauplätze vergeben sind, oder benötigt werden?
Kommentar:
Eine Abschnittsbildung und eine damit verbundene Teilrodung ist grundsätzlich möglich, im folgenden wird hierauf nochmals näher eingegangen.
3) Hat eine Prüfung auf verfügbare und vielleicht auch topographisch günstiger gelegene Baulücken stattgefunden? Meines Erachtens sind Grundstücke vorhanden, die eine weitaus günstigere Bebauung nachzuweisen haben. So könnte ich mit vorstellen, dass diese Grundbesitzer an einem eventuellen Verkauf interessiert wären.
Zu beachten sei auch in diesem Zusammenhang, wie lange Häuser leer stehen und nicht verkauft werden!
Kommentar:
Wie bereits in den Stellungsnahmen von der Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V. (GNOR) sowie dem Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) kommentiert, ist die Ausweisung des Baugebietes in der Harzofenstraße Ergebnis eines langjährigen Abstimmungs-prozesses. Eine Alternativenprüfung insbesondere in der von der Harzofenstraße südlich gelegenen Tallage hat im Vorfeld der Planung stattgefunden. Die Inanspruchnahme von Baulücken ist für zur Sicherung der Eigenentwicklung und Deckung des Baulandbedarfs der Gemeinde nicht sinnvoll, da diese, meist im Privatbesitz befindlichen Flächen, nicht oder nicht kurzfristig verfügbar sind. Im Sinne der Sicherung der Daseinsvorsorge und Versorgung der Bevölkerung, sollte die Gemeinde in der Lage sein, im Einklang mit den Zielvorstellungen der Regional- und Landesplanung, ein bestimmtes Kontingent an Bauplätzen bereits stellen zu können.

Im Weiteren werden folgende Gründe gegen den Bebauungsplan aufgeführt:
Es wird ausgeführt, dass bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für Bauzwecke immer ein Mehrbedarf einkalkuliert werden muss, um Sicherheitsabstände zu berücksichtigen. Hierbei käme es zu einem vollständigen Verlust des Waldes. Es besteht eine Unverhältnismäßigkeit ein so großes und schönes Waldgebiet zu opfern, um eventuell eine kleine Anzahl von Baugrundstücken zu schaffen.
Kommentar:
Nach Abstimmungen mit dem Forst ist bei dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf eine Baumfallgrenze von ca. 30 m nachzuweisen. Diese Forderung wird durch die Ausweisung eines Waldsaumes (20 m) und der rückwärtig liegenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen (10 bis 13 m) in der Planung berücksichtigt (siehe Stellungnahme Forstamt Kaiserslautern). Da der festgesetzte 20 m breite Streifen nördlich der geplanten Wohnbaufläche bzw. der 25 m breite Streifen am östlichen Plangebietsrand als Waldsaum ausgebildet wird, d.h. nach Rodung mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung neu bepflanzt wird, kann der Verlust des Waldes in seinem Umfang relativiert werden.

Durch die Planung entsteht ein riesiger Eingriff in die Natur. Durch die Bodenversiegelung ist eine Verringerung der Versickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers und damit auch der Grundwasserbildung verbunden. Durch die gewaltigen Erdbewegungen wird hier massiv eine Veränderung herbeigeführt, die ich nach dem letzten Sommer mit lang anhaltender Trockenheit und anschließenden heftigen Regenfällen als Gefahr für unseren Ort sehe.
Kommentar:
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes soweit möglich vermieden und vermindert. Die erforderlichen Eingriffe werden im weitest möglichen Umfang ausgeglichen. Hierzu sind sowohl innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes als auch außerhalb des Geltungsbereiches Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt.
Bezüglich des Niederschlagswassers sind ebenfalls durch die Einarbeitung des Entwässerungskonzeptes geeignete Maßnahmen in die Planung eingestellt. Durch die Bebauung der Grundstücke sowie die landschaftsgärtnerische Gestaltung der Freiflächen wird das Niederschlagswasser zum Teil dem Naturhaushalt zurückgeführt und überschüssiges Niederschlagswasser geordnet abgeleitet, so dass die befürchtete Gefährdung des Ortes durch Starkregenereignisse begrenzt für den Zeitraum zwischen Rodung der Bauplatzflächen und der Realisierung der Bauvorhaben möglich ist. Daher wird eine Realisierung in zwei Rodungsabschnitten für sinnvoll erachtet. Dies entspricht auch der derzeitigen Nachfrage nach Bauplätzen in der Ortsgemeinde Waldleiningen. Eine erste Abstimmung mit dem Forstamt Kaiserslautern hat ergeben, dass der erforderliche Ankauf der Flächen durch die Ortsgemeinde grundsätzlich auch über zwei Teilflächen erfolgen kann. Voraussetzung einer abschnittsweisen Rodung ist die Übernahme einer entsprechenden Regelung in den städtebaulichen Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Waldleiningen und der Forstverwaltung Kaiserslautern sowie einer Konkretisierung der entsprechenden kaufverträglichen Regelungen. Für die Ortsgemeinde hat dieses Vorgehen auch den Vorteil, dass sich die Vorfinanzierungskosten deutlich verringern.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die bisher abgestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs in jedem Fall mit Beginn der Realisierung (1. Bauabschnitt) durchzuführen sind. Der bei abschnittsweiser Realisierung zusätzlich erforderlich werdender Sicherheitshieb östlich des 1. Bauabschnitts birgt die Gefahr forstwirtschaftlicher Schäden, deren Ausgleichsregelung ebenfalls Bestandteil des städtebauliches Vertrages sein muss. Die maximalen Kosten können laut Schätzung des Forstamtes mit ca. 1.000,00 € angegeben werden. Dies scheint gegenüber dem Ankauf der gesamten Fläche dennoch die finanziell günstigere Lösung zu sein, da die Zwischenfinanzierung entsprechend geringer ausfällt (Zinsersparnis).

Nicht zuletzt gehen durch den Verlust des Waldes Lebensräume für verschiedene Tierarten verloren.
Kommentar:
Mit der Nutzung des Geländes als Wohnbaufläche ist mit dem Verlust der vorhandenen Habitatstrukturen zu rechnen. Jedoch werden durch die Wiederbegrünung im Rahmen der Grundstücksfreiflächengestaltung und der Offenhaltung des Baumfallstreifens andere Habitatstrukturen geschaffen, die z.T. als Ergänzungslebensräume für spezifische Arten fungieren.
Der Eingriff ist in seinen Auswirkungen zudem als gering zu betrachten, da Ausweichräume für die Kleintierlebewelt der Wälder ausreichend vorhanden sind. (siehe Umweltbericht Punkt 6.1.4)

Des Weiteren entsteht eine erheblich negative Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes.
Kommentar:
Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes sind mit der Umsetzung des Bebauungsplanes gegeben. Die Auswirkungen werden jedoch nicht so gravierend gesehen, wie in der Stellungnahme der Bürgerin dargelegt, da die zu beanspruchende Fläche nur kleinräumig einsehbar ist. Die in unmittelbarer Umgebung auftretenden visuellen Veränderungen werden durch die Begrünungsmaßnahmen auf den Baugrundstücken relativiert. Die landschaftsgärtnerische
Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen werden mittel und langfristig zur Einbindung der Bebauung in die Landschaft beitragen.

Zum Schluss wird angemerkt, dass bei der Erschließung der Harzofenstraße ein erheblicher Ausbaubeitrag geleistet wurde. Es wird als unerhört empfunden, wie diese Straße ständig von großen Abfuhrtransportern mit nicht gerade geringem Tempo durchfahren wird.
Kommentar:
Diese Anmerkungen stehen nicht im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Harzofenstraße Erweiterung I“. Durch die geplante Bebauung wird keine wesentliche Erhöhung der verkehrlichen Belastung der Harzofenstraße erwartet. Zudem wird in dem Bereich der geplanten Wohnbebauung eine Querschnittverbreiterung nicht für erforderlich erachtet, um dem forstwirtschaftlichen Verkehr an dieser Stelle gerecht zu werden.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Weitere als die bereits nach Behördenbeteiligung vorgenommen Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben sich durch die abgegebenen Anregungen nicht.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN

Im Anschluss daran beantragte der Ortsbürgermeister entsprechend der zusammenfassend dargestellten Beschlussvorlage des Bauamtes der Verbandsgemeinde Hochspeyer folgende Beschlüsse zu fassen:

1. Zu den vorgetragenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sind nach Beratung die entsprechenden Beschlüsse gefasst worden.
2. Die Träger öffentlicher Belange sowie die Bürger sind über das Abwägungsergebnis zu informieren.
3. Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN


TOP 3
Bebauungsplan „Elmsteiner Straße und Schlossstraße Neufassung 1981“
hier: Heilung von Ausfertigungsfehlern ggf. Beschlussfassung zur nochmaligen Ausfertigung

Sachverhalt:
Der Ortsbürgermeister trägt den Sachverhalt hierzu vor:
Der Gemeinderat Waldleiningen hat in seiner Sitzung vom 08.03.1982 den Bebauungsplan „Elmsteiner Straße und Schlossstrasse Neufassung 1981“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan leidet unter Ausfertigungsfehlern, da die damals nach dem Baugesetzbuch erforderliche Genehmigung nach dem Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters auf dem Planwerk aufgebracht ist. Der Bürgermeister bestätigt mit dem Ausfertigungsvermerk die Übereinstimmung des textlichen und zeichnerischen Inhalts der Satzungsurkunde mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten sowie die Einhaltung des für die Normgebung letztlich vorgeschriebenen Verfahrens. Da der Bebauungsplan nach dem damals gültigen Baugesetz einer Genehmigung bedurfte, kann der Ausfertigungsvermerk erst nach dem Genehmigungsvermerk erfolgen.
Eine Heilung und damit die Anwendung des Bebauungsplanes könnte unterbleiben, wenn die Bebauung in dem Geltungsbereich abgeschlossen ist oder über § 34 BauGB (Lückenfüllung) abgewickelt werden könnte.
Eine Regelug bedürfen die Grundstücksverhältnisse in der Elmsteiner Straße, westlich des alten Backofens.
Der Bebauungsplan sollte deshalb nochmals ausgefertigt und veröffentlicht werden.

Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan „Elmsteiner Straße und Schlossstraße Neufassung 1981“ wird geheilt, rückwirkend zum 08.03.1982 in Kraft gesetzt und nochmals einschließlich der Genehmigung durch die Kreisverwaltung vom 14.05.1982, öffentlich bekannt gemacht.

Beschluss:
Dem stimmte der Gemeinderat einstimmig zu.


TOP 4
Aufwandsentschädigung für Vertretung des Ortsbürgermeisters durch den Beigeordneten
hier: Zustimmung zur Eilentscheidung

Sachverhalt:
Im Haushaltsjahr 2006 waren für Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten 6.850,00 € veranschlagt.
Aufgrund der Vertretungstätigkeit für den Ortsbürgermeister durch den 1. Beigeordneten wurde der Ansatz um 832,64 € überzogen.
Die Überziehung wurde im Rahmen einer Eilentscheidung bereits genehmigt.

Beschlussvorschlag:
Der Ansatz für die Haushaltsstelle 0200-00-4010 wurd um 832,64 € im Rahmen einer überplanmäßigen Ausgabe erhöht. Der Eilentscheidung wird zugestimmt.
Dazu trägt Ratsmitglied Böhm vor, wenn sich durch die Vertretungstätigkeit des 1. Beigeordneten im laufe des Jahres 2006 eine solche Mittelüberschreitung erkennbar ankündigte, so ist für ihn eine Eilbedürftigkeit dieser Entscheidung nicht nachvollziehbar. Im Anschluss an die Vertretungszeit hätte ohne zeitliche Not der Gemeinderat darüber befinden können. Somit ist aus seiner Sicht eine Zustimmung zur Eilentscheidung nicht möglich.

Beschluss:
Der Beschlussvorschlage wurde mit 4 Ja- und 2 Nein-Stimmen durch den Gemeinderat angenommen. (Ortsbürgermeister und 1. Beigeordneter haben an der Abstimmung nicht teilgenommen).


TOP 5
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2007/2008;
hier: Beschluss gem. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses

Der Vorsitzende trägt in seiner Haushaltsrede die aus seiner Sicht wesentlichen Eckdaten des Haushaltsplanes 2007/2008 vor.
Im Anschluss daran gibt er das Wort an den Vertreter der CDU Fraktion Herrn Böhm.
Nach dessen Einlassungen insbesondere auf den zeitlichen Ablauf der Vorlage des Haushaltplanentwurfes sowie der mangelnden Zeit zur fraktionsinternen Aufarbeitung des umfangreichen Sachverhaltes verweist er auf das Dilema der Entwicklung der Fehlbeträge insbesondere im Finanzplanungszeitraum. Dem gelte es aus seiner Sicht zwingend entgegenzuwirken.
Daran anschließend erhielt Ratsmitglied Walzer das Wort und konstatierte in dem vorliegenden Werk einen beschlussfähigen, den Umständen angemessenen Haushalt - der auch Entwicklungen der Ortsgemeinde eindeutig aufzeige -, zu sehen.
Im Anschluss trägt der Vorsitzende die Haushaltssatzung für die Jahre 2007 und 2008 vor und bittet den Rat um Zustimmung zu der vorliegenden Haushaltssatzung sowie dem Planwerk für die Jahre 2007 und 2008 entsprechend dem Beschlussvorschlag des Haupt- und Finanzausschusses der Ortsgemeinde Waldleiningen.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag mit 6 Ja- und 2 Nein-Stimmen zu.



Ortsbürgermeister Pfeifer beendet den öffentlichen Sitzungsteil um 22.00 Uhr.


Anmerkung des Schriftführers:
Unmittelbar im Anschluss an die Sitzung meldet sich Frau Ilse Ruster mit nachfolgender Einlassung:
„Die von Ihr vorgetragenen Bedenken zum Sitzungsteil TOP 2 wurden entgegen der schriftlich übernommen Darstellung des Planers vor der Beschlussfassung des Gemeinderates nicht in vollem Umfang dargestellt.
In weiten Teilen habe der Vortrag des Planes zu den von ihr geäußerten Einwänden und Hinweisen sowie Anregungen nur Auszugsweise die tatsächlichen Wortlaute ihrer Darstellungen wiedergegeben. Auch wenn der Planer in einigen genannten Punkten darauf hingewiesen habe, dass die vorgetragenen Einwendungen, Anregungen und Hinweise sich mit denen von bereits im Vorfeld behandelten Einwendungen anderer Träger öffentlicher Belange inhaltlich decken würden, so entspräche dies nicht in vollem Umfang den Tatsachen.“
Der Leiter der Bauabteilung der Verbandsgemeinde Hochspeyer war bei diesem Sachkritikvortrag mit zugegen.

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