Sitzung vom 17. Januar 2007

Niederschrift
über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Ortsgemeinde Waldleiningen
vom 17. Januar 2007, 20.00 Uhr
Anwesend sind:
Ortsbürgermeister Franz Pfeifer,
1. Ortsbeigeordneter Helmut Pfeifer,
die Ratsmitglieder, Gerhard Walzer, Siegfried Arnold,
Gabriele Benz, Hubertus Gramowski, Michael Gasiorek, Franz Johannes Böhm.
Von der Verbandsgemeindeverwaltung:
VG-Amtmann Marschall als Schriftführer; Herr Schlunz und Herr Wüst (WVE Kaiserslautern), Herr Mock als Bauamtsleiter
der VG
Entschuldigt fehlen:
Heiko Moser,
Unentschuldigt fehlen:
Keine
Der Vorsitzende stellte die ordnungsgemäße Einberufung fest.
Beschlussfassungen - wo nicht anders gesagt - einstimmig
Beratungsgegenstände:
TOP 1 Buswendeplatz -
Vorstellung der Planung
TOP 2 Bebauungsplan „Harzofen“ Waldleiningen
hier: Abwägung über die eingegangenen Stellung- nahmen der Träger öffentlicher Belange
und der Anregungen aus der öffentlichen Ausleg- ung nach § 3 Abs. 1 BauGB und
Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Information der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
TOP 3 Bebauungsplan „Elmsteiner Straße und Schloss- straße Neufassung 1981“
hier: Heilung von Ausfertigungsfehlern ggf. Be- schlussfassung zur nochmaligen Ausfertigung
TOP 4 Aufwandsentschädigung für Vertretung des Orts- bürgermeisters durch den Beigeordneten
hier: Zustimmung zur Eilentscheidung
TOP 5 Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haus- haltsjahre 2007/2008;
hier: Beschluss gem. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses
Ortsbürgermeister Pfeifer eröffnet die Sitzung des Ortsgemeinderates um 20.00 Uhr.
Er stellt fest, das die Einladung form- und fristgerecht zugegangen und der Gemeinderat in
beschlussfähiger Anzahl zusammengetreten ist. Er begrüßt die Gäste, einschließlich der Presse und
bedankt sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für ihr zahlreiches erscheinen.
Vor Eintritt in die Tagesordnung trägt er die Beantwortung von schriftlich eingereichten Fragen
durch Einwohner vor. Dabei handelt es sich um Fragen im Zusammenhang mit dem
Unwetterereignis des Jahres 2006 und wie der Ortsbürgermeister insbesondere mit der
Schadensabwicklung einer Einwohnerfamilie umgegangen ist.
Im Anschluss stellt der Ortsbürgermeister die Tagesordnung vor und bittet um Änderungs- oder
Ergänzungswünsche seitens des Rates.
Nachdem vom Rat keine Änderungen zur Tagesordnung wünscht, ruft er den TOP 1 auf:
TOP 1
Buswendeplatz -
Vorstellung der Planung
Ortsbürgermeister Pfeifer trägt vor, dass in Abstimmung mit dem LSV (Landesbetrieb Straßen und
Verkehr) nach der Vorgabe des Landes die L 504 nur dann ausgebaut würde, wenn in der Ortsmitte
von Waldleiningen eine Buswendemöglichkeit geschaffen würde. Der für einen solchen Zweck
erforderliche Grunderwerb wurde bereits durch die Ortsgemeinde getätigt. Um nun die
Voraussetzungen für einen Ausbau der L 504 zu schaffen, ist die Schaffung des Buswendeplatzes als
nächstes vorgesehen. Dazu wurde durch die WVE eine entsprechende Planung erarbeitet, die Herr
Wüst dem Rat nun vorstellen möchte. Dazu übergibt er das Wort an Herrn Wüst von der WVE
Kaiserslautern, der die Planungen hinsichtlich des Buswendeplatzes in der Ortsmitte von
Waldleiningen vorstellt.
Herr Wüst hat eine Planskizze für den neu zu schaffenden Platz in der Ortsmitte von Waldleiningen
mitgebracht, die er ausführlich erläutert.
Dazu führt er am Ende seiner Vorstellung aus, dass nach den Förderrichtlinien des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) unter Umständen ein Zuschuss von bis zu 85 %
beantragt werden könne.
Mit der Entscheidung des Rates soll die Planung gefertigt und der Zuschussantrag gestellt werden.
Der Ortsbürgermeister bittet um eine Zustimmung des Rates zu der vorgestellten Planung,
damit diese nun im Detail umgesetzt werden könne und damit auch der Zuschussantrag gem.
GVFG gestellt werden könne.
Beschluss:
Diesem Antrag stimmt der Gemeinderat einstimmig zu.
Herr Wüst bedankt sich beim Rat und verlässt die Sitzung um 20.20 Uhr.
TOP 2
Bebauungsplan „Harzofen“ Waldleiningen
hier: Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
und der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB und Beschlussüber die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Information der Trägeröffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Hierzu übergibt Ortsbürgermeister Pfeifer das Wort an Herrn Schlunz von der WVE, der als Planer
die entsprechend eingegangenen Hinweise, Stellungnahmen und Anregungen vorstellt.
ORTSGEMEINDE WALDLEININGEN
BEBAUUNGSPLAN "HARZOFENSTRAßE ERWEITERUNG I"
STELLUNGNAHMEN
(ABWÄGUNGSVORSCHLAG)
(zu den im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der
Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Bürger im Rahmen der
parallel durchgeführten Offenlage gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen,
Hinweise und Bedenken)
I ALLGEMEINES
A ÜBERSICHTSLISTE DER BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
B Übersichtsliste zum Eingang der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen BürgerBeteiligung
C EINFÜHRUNG / VORGEHENSWEISE
II BEHANDLUNG DER HINWEISE, ANREGUNGEN UND BEDENKEN DER
BEHÖRDEN
III STELLUNGNAHMEN OHNE BEDENKEN UND ANREGUNGEN
TISCHVORLAGE
FÜR DIE
SITZUNG DES ORTSGEMEINDERATES
WALDLEININGEN
AM
17. JANUAR 2007
Erstellt durch die WVE GmbH, Kaiserslautern
Dipl. Ing. H. W. Schlunz / Dipl. Ing. E. Zachraj
I ALLGEMEINES
A ÜBERSICHTSLISTE ZUM EINGANG DER STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DER
BEHÖRDENBETEILIGUNG GEM. § 4 ABS. 1 BAUGB UND BETEILIGUNG DER
NACHBARGEMEINDEN GEM § 2 ABS. 2 BAUGB SOWIE DER DER OFFENLAGE GEM. § 3
ABS. 1 BAUGB
TRÄGER ÖFFENTLICHER
BELANGE |
STELLUNGNAHMEN |
vom |
Ohne
Hin-weise, Anreg-ungen
und Be-denken |
Mit
Hin-weis-en
und
Anreg-ungen |
Mit
Anreg-ungen
und
Be-
denken
|
1. Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion
Schulbehörde
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt a.d.Weinstraße |
07.12.2006 |
x |
|
|
2. Dienstleistungszentrum Ländlicher
Raum (DLR) Westpfalz
Fischerstr. 12
67655 Kaiserslautern |
08.12.2006 |
x |
|
|
3. Landesamt für Geologie und
Bergbau
Geologischer Dienst
Postfach 10 02 55
55133 Mainz |
11.12.2006 |
|
x |
|
4. Landesverband Rheinland- Pfalz der
Deutschen Gebirgs- und
Wandervereine e.V.
Fröbelstr. 24
67433 Neustadt |
11.12.2206 |
x |
|
|
5. Gasanstalt Kaiserslautern AG
Bismarckstr. 14
67655 Kaiserslautern |
11.12.2006 |
x |
|
|
6. Vermessungs- und Katasteramt
Kaiserslautern
Fischerstr. 12
67655 Kaiserslautern |
12.12.2006 |
|
x |
|
7. Stadtverwaltung Kaiserslautern
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern |
12.12.2006 |
x |
|
|
8. Wehrbereichs-verwaltung West
Außenstelle Wiesbaden
Postfach 5902
65189 Wiesbaden |
13.12.2006 |
x |
|
|
9. Saar Ferngas Transport GmbH
Postfach 10 26 22
66026 Saarbrücken |
13.12.2006 |
x |
|
|
10. Pfalzwerke Aktiengesellschaft
Postfach 21 72 46
67072 Ludwigshafen |
15.12.2006 |
x |
|
|
11. Landesamt für Denkmalpflege
Archäologische Denkmalpflege
Amt Speyer
Kleine Pfaffengasse 10
67346 Speyer |
15.12.2006 |
|
x |
|
12. Deutsche Post
Bauen GmbH
Regional- bereich Frankfurt
Postfach 22 06
76010 Karlsruhe |
18.12.2006 |
x |
|
|
13. Planungsgemeinschaft Westpfalz
Bahnhofstr. 1
67655 Kaiserslautern |
21.12.2006 |
|
x |
|
14. Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd
Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Fischerstr. 12
67655 Kaiserslautern |
21.12.2006 |
|
x |
|
15. Landesbetrieb Strassen und Verkehr
Kaiserslautern
Eckelstr. 6
67655 Kaiserslautern |
21.12.2006 |
x |
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|
16. Forstamt Kaiserslautern
Stiftswalder Forsthaus
Velmannstraße
67657 Kaiserslautern |
22.12.2006 |
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x |
|
17. IHK Pfalz
Postfach 26 65
67614 Kaiserslautern |
29.12.2006 |
x |
|
|
18. Gesellschaft für Naturschutz und
Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V.
(GNOR)
Osteinstr. 7-9
55118 Mainz |
04.01.2007 |
|
x |
|
19. Deutsche Telekom AG, T-Com
Postfach 25 01
67613 Kaiserslautern |
08.01.2007 |
|
x |
|
20. Handwerkskammer der Pfalz
Am Altenhof 15
67655 Kaiserslautern |
09.01.2007 |
x |
|
|
21. Kreisverwaltung Kaiserslautern
Untere Landes-planungsbehörde
Postfach 35 80
67623 Kaiserslautern |
09.01.2007 |
|
x |
|
22. Landwirtschaftskammer
Rheinland-Pfalz
Dienststelle Kaiserslautern
Röchlingstr. 1
67663 Kaiserslautern |
10.01.2007 |
x |
|
|
23. Bund für Umwelt-
und Naturschutz
Kreisgruppe Kaiserslautern
Werkstätterstr. 7
67655 Kaiserslautern |
11.01.2007 |
|
|
x |
24. Verbands-gemeindewerke
Hochspeyer
Hauptstr. 121
67691 Hochspeyer |
12.01.2007 |
|
x |
|
B EINFÜHRUNG / VORGEHENSWEISE
Von den mit Schreiben vom 04.12.2006 beteiligten Behörden gingen bis zum 14.01.2007 insgesamt 24
Stellungnahmen zum Bebauungsplan „Harzofenstraße Erweiterung I“ der Ortsgemeinde Waldleiningen
ein. Hinweise und Anregungen wurden von zehn Behörden vorgebracht. Es wurde eine Stellungnahme mit
Bedenken eingereicht (Bund für Umwelt- und Naturschutz), 13 der eingegangenen Stellungnahmen hatten
weder Anregungen, Hinweise noch Bedenken vorzubringen.
Nachfolgend werden die Stellungnahmen der einzelnen Behörden mit einer Zusammenfassung der
abgegebenen Stellungnahme aufgeführt. Dazu wird eine (kurze) Erwiderung aus Sicht der Bauleitplanung
(kursiv gedruckt) abgegeben (aus Gründen der Zuordnung nach dem jeweiligen Absatz) und ein
Beschlussvorschlag für den Ortsgemeinderat formuliert.
C Übersichtsliste zum Eingang der Stellungnahmen der Frühzeitigen BürgerBeteiligung im Rahmen der
Offenlage
BÜRGER |
STELLUNGNAHMEN |
vom |
Ohne
Hin-weise, Anreg-ungen
und Be-denken |
Mit
Hin-weis-en
und
Anreg-ungen |
Mit
Anreg-ungen
und
Be-
denken
|
Ilse Ruster
Harzofenstr. 3
67693 Waldleiningen |
08.01.2007 |
|
|
x |
Im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Rahmen der Offenlage gem. § 3 Abs. 1 BauGB,
die in der Zeit vom 14.12.2006 bis einschließlich 15.01.2007 in der Bauabteilung der
Verbandsgemeindeverwaltung Hochspeyer, Hauptstr. 121, Zimmer 222 (Altbau); 67691
Hochspeyer während der Dienststunden stattfand, wurde eine Stellungnahme zur Planung
abgegeben.
II BEHANDLUNG DER HINWEISE, ANREGUNGEN UND BEDENKEN DER
BEHÖRDEN
1. Landesamt für Geologie und Bergbau; Geologischer Dienst
Schreiben vom 11.12.2006 (Hinweise)
Boden und Baugrund – mineralische Rohstoffe
Es wird darauf hingewiesen, die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN 4124 an den
Baugrund zu beachten. Es werden Baugrunduntersuchungen empfohlen, wobei aufgrund der
Hanglage besonderes Augenmerk auf das Trennflächengefüge und die Hangstabilität gelegt
werden sollte.
Kommentar:
Die Hinweise sind für die Realisierung von Einzelvorhaben relevant. Ein grundsätzliche Eignung der
Flächen für Wohnbebauung ist gegeben, daher werden gezielte Boden-/ Baugrunduntersuchungen
im Zuge der Bebauungsplanung nicht notwendig.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Hinweise sind in den Bebauungsplan aufzunehmen.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
2. Vermessungs- und Katasteramt Kaiserslautern
Schreiben vom 12.12.2006 (Hinweise)
Aus liegenschaftlicher Sicht ist zu beachten, dass nur ein Teil von Flurstück Nr. 1851/ 16 überplant
ist. Bei Einleitung eines Umlegungsverfahrens wäre diesem Teil im Wege der Sonderung der
Status eines selbständigen Flurstückes zu geben.
Kommentar:
Die Fläche des Geltungsbereiches wird im Zuge des Ankaufes als selbständiges Flurstück bzw. bei
abschnittsweiser Realisierung in mindestens zwei Flurstücke gebildet.
Ein Umlegungsverfahren wird sich erübrigen, da die Ortsgemeinde die Fläche vom Forst erwerben
wird. Die einzelnen Bauplätze werden durch Teilungsvermessung gebildet.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Kenntnisnahme. Handlungsbedarf für den Bebauungsplan ergibt sich daraus nicht.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
3. Landesamt für Denkmalpflege; Archäologische Denkmalpflege, Amt Speyer
Schreiben vom 15.12.2006 (Hinweise)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldepflicht besonders für die Maßnahmen zur Vorbereitung
der Erschließungsmaßnahmen gilt. Da die Meldepflicht der Baugebietsanzeige bei der Gemeinde
liegt, ist die entsprechende Abteilung darauf hinzuweisen.
Auflagen und Festlegungen sind in die Bauausführungspläne zu übernehmen.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet bisher nicht bekannte
Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind zu berücksichtigen bzw. dürfen von
Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt
werden.
Kommentar:
Es handelt sich um allgemeine Hinweise bezüglich Bodenfunden welche bereits als Hinweise zum
Bebauungsplan aufgenommen sind. Die Erschließungsstraße ist bereits vorhanden, daher sind
lediglich die privaten Vorhaben betroffen, die die Hinweise des Bebauungsplans zu berücksichtigen
haben.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
4. Planungsgemeinschaft Westpfalz
Schreiben vom 21.12.2006 (Hinweise)
Es wird darauf hingewiesen, dass im Regionalen Raumordnungsplan (ROP 2004) Westpfalz
Schwellenwerte für die Wohnbaulandbereitstellung für die Bauleitplanung der Ortsgemeinden
festgelegt werden. Für die Ortsgemeinde Waldleiningen beträgt dieser Schwellenwert 1 ha für
einen Zeitraum von 10 Jahren. Das geplante Vorhaben ist aus dem Flächennutzungsplan der
Verbandsgemeinde Hochspeyer von 2001 und dessen 1. Fortschreibung aus den Jahren 2004 bis
5/2006 abgeleitet und entspricht in der hier beabsichtigten Form den Abstimmungsergebnissen mit
ROP-Westpfalz. Daher werden gegen das Vorhaben keine Bedenken vorgetragen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
5. SGD- Süd; Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Schreiben vom 21.12.2006 (Hinweise und Anregungen)
a) Oberflächenentwässerung
Die Regenwasserbewirtschaftung ist bereits mit der SGD- Süd abgestimmt, daher besteht kein
weiterer Untersuchungsbedarf im Zuge des Umweltberichtes. Für die geplante
Oberflächenentwässerung mit Einleitung in den Leinbach wird eine wasserrechtliche Erlaubnis
nach §§ 2, 3, 7 WHG i.V.m. §§ 25 ff. LWG benötigt.
Kommentar:
Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird vor Weiterführung des Verfahrens eingeholt.
b) Außengebietsentwässerung
Da aus nördlicher Richtung ein Außeneinzugsgebiet an das Baugebiet angrenzt, wird im Rahmen
der Umweltprüfung um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen zur Erhaltung des
Außengebietsabflusses beabsichtigt sind und wie diese verbindlich umgesetzt werden sollen.
Kommentar:
Das angesprochene Außengebiet entwässert zur Zeit direkt an die Straße. Dort wird das anfallende
Oberflächenwasser über vorhandene Entwässerungseinrichtungen abgeleitet. Diese Situation soll
laut Stellungnahme der SGD Süd nicht verändert werden. In Übereinstimmung mit den geltenden
rechtlichen Vorschriften gibt der Bebauungsplan vor, dass Drainagen nicht an die Kanalisation
angeschlossen werden dürfen. Die späteren Grundstücksbesitzer haben also dafür zu sorgen, dass
das von Norden ggf. ankommende Außengebietswasser schadlos an Ihren Gebäuden und
sonstigen baulichen Einrichtungen abgeleitet werden kann. Somit wird prinzipiell nichts an der
derzeit vorhandenen Situation verändert.
c) Grundwasserschutz
Die Wasserversorgung von Waldleiningen wird durch die Verbandsgemeinde Hochspeyer
sichergestellt. Im dargestellten Plangebiet liegen derzeit keine Planungen hinsichtlich der
Wasserversorgung vor.
Planungen im Hinblick auf Umgang und Lagerung wassergefährdender Stoffe, müssen zunächst in
Einklang der Nutzungszulässigkeit stehen. Weiterhin sind hierbei stets die grundsätzlichen
gesetzlichen Bestimmungen des WHG und des LWG sowie insbesondere die der „Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe" (Anlagenverordnung - VAwS) zusammen mit den einschlägigen technischen
Regelwerken zu beachten.
Kommentar:
Falls der Umfang und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, z.B. im Zusammenhang mit
Heizungsanlagen, vorgesehen wird, sind die geltenden rechtlichen Vorschriften im Zuge der
Realisierung durch den Bauherrn bzw. Architekten zu beachten.
d) Schmutzwasser
Die voraussichtlichen Abwassermengen und Schmutzfrachten sind anzugeben, ihre Auswirkungen
auf Regenentlastungsbauwerke und Kläranlage sind zu beurteilen.
Kommentar:
Im Rahmen der Ausarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzeptes bzw. der Durchführung eines
wasserrechtlichen Verfahrens werden die künftigen Abwassermengen und Schmutzfrachten im
benötigten Umfang ermittelt. Die Auswirkungen auf die Regenentlastungs-bauwerke bzw. die
Kläranlage werden dann entsprechend beschrieben und beurteilt. Grundsätzlich ist jedoch davon
auszugehen, dass die zu erwartenden Schmutzwassermengen, der geplanten 10
Einfamilienhäusern mit maximal 20 Wohneinheiten, problemlos durch die
Abwasserbeseitigungsanlagen aufgenommen werden können.
e) Bodenschutz
Böden erfüllen für stabile Ökosysteme wichtige Filter-, Speicher- und Pufferungsfunktionen.
Gleichzeitig sind Böden aber leicht zerstörbar und erneuern sich durch natürliche
Verwitterungsprozesse nur in geringem Umfang. Die Verknappung bzw. Gefährdung der Böden
geht auf Versiegelung, nutzungsbedingte Bodenabträge, Bodenverdichtung oder auf Stoffeinträge
zurück. Eine wesentliche Zielvorgabe ist auch deshalb den Flächenverbrauch zu reduzieren. Im
Hinblick auf den vorsorgenden Bodenschutz sollte dies bei der Umweltprüfung entsprechend
berücksichtigt werden.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind hier keine Altablagerungen, Altstandorte,
schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt (nachsorgender Bodenschutz).
Ggf. sollten im Rahmen der Umweltprüfung jedoch bei Ihnen evtl. vorliegende Erkenntnisse über
abgelagerte Abfälle (Altablagerungen), stillgelegte Anlagen, bei denen mit umweltgefährlichen
Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte) oder gefahrverdächtige Beeinträchtigungen der
Bodenfunktion wie z.B. Schadstoffverunreinigungen, Bodenverdichtungen oder –erosionen
(Verdachtsflächen bzw. schädliche Bodenveränderungen) auf ihre Umweltauswirkungen
(Gefährdungspfade Boden, Wasser, Luft) hin überprüft werden.
Kommentar:
Zum Bodenschutz wurden bereits ergänzend zu den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
Hinweise gegeben.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Entwässerungskonzept ist
mit der Fachbehörde abgestimmt, die wasserwirtschaftlichen Ausgleichsmaßnahmen sind
Gegenstand des eigenständigen wasserrechtlichen Verfahrens. Für die Ausarbeitung des
Bebauungsplanes ergibt sich außer den Ergänzungen zur Außenbereichswasserbehandlung
in der Begründung bzw. im Umweltbericht kein weiterer Handlungsbedarf.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
6. Forstamt Kaiserslautern
Schreiben vom 22.12.2006 (Hinweise und Anregungen)
1. Aus forstlicher Sicht ist die Einhaltung der Sicherheitsabstände baulicher Anlagen zu bestehenden
Waldflächen bedeutsam. Wegen der Gefahr umstürzender Bäume ist ein zu nahes Heranrücken
baulicher Anlagen an den Wald zu unterlassen. Es wird bezugnehmend auf eine Rechtsprechung
des OVG Koblenz darauf hingewiesen, auf der Grundlage des § 3 Abs 1 Satz 1 LBauO einen
erforderlichen Mindestabstand, in diesem Falle von ca. 30 m zum bestehenden Wald einzuhalten.
Durch die Entwicklung einer Waldübergangszone wird diese Forderung weitgehend erfüllt.
Auf den beiden westlichen Grundstücken ist die Bebauung entsprechend dieser Vorgabe zu
planen. Dabei kann der nördlich angrenzende Weg der Abstandsdistanz hinzugerechnet werden.
Kommentar:
Um den Forderungen des Forstamtes weitestgehend auch auf den beiden westlichen
Grundstücken Rechnung tragen zu können, werden die Baugrenzen im Norden zurückgenommen.
Zusätzlich wird auch an der östlichen Plangebietsgrenze ein Streifen von 25 m Breite angegliedert,
der ebenfalls zum Waldsaum umgewandelt werden soll, damit auch in diesem Bereich
Sicherheitsabstände eingehalten werden können. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist
entsprechend zu erweitern.
2. Die Planvorgabe, die Waldübergangszone mit Ausnahme einer zweireihigen Gehölzpflanzung der
Sukzession zu überlassen, wird nicht für zielführend erachtet, da dadurch wieder Wald, in erster
Linie Kiefernwald entstehen würde. Diese Entwicklung wäre nur mit kontinuierlich hohem Aufwand
zu verhindern. Sowohl dem Landschaftsbild als auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit
wäre es zuträglich die Übergangszone auf ganzer Fläche mit heimischen Sträuchern und Bäumen
zweiter Ordnung zu bepflanzen und als ökologisch wertvollen und stabilen Ortsrand zu gestalten.
Kommentar:
Die textlichen Festsetzungen bezüglich der Ausgleichsmaßnahme AM 1 werden entsprechend den
Anregungen des Forstamtes angepasst. Die entsprechenden Änderungen werden auch in der
Begründung und dem Umweltbericht aufgenommen.
3. Zusätzlich zu den Ausgleichsmaßnahmen AM 3 und AM 4 wird auf den Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages für die Ausgleichsmaßnahme AM 1 hingewiesen.
Kommentar:
Die Ausgleichsmaßnahme AM 1 „Aufbau eines Waldsaumes“, ist ebenso wie die externen forstund
naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in den städtebaulichen Vertrag zwischen
Ortsgemeinde und Forstamt Kaiserslautern aufzunehmen. Regelungen zur Durchführung der
Maßnahmen z.B. durch das Forstamt Kaiserslautern können dabei ebenfalls aufgenommen
werden.
4. Die Ausgleichsmaßnahme AM 2 „Fichtenentnahme und Sukzessionsentwicklung im Leinbachtal“ ist
bereits durchgeführt. Mit der Verbandsgemeinde Hochspeyer war besprochen, die Maßnahme in
das Ökokonto der Gemeinde aufzunehmen und dem Bebauungsplan „Harzofenstraße“ zuzuführen.
Eine Maßnahmenbeschreibung und Kostenaufstellung liegt der Verbandsgemeinde mit Schreiben
des Forstamts vom 25.07.2006 vor. Der Zuführung in das Ökokonto der Gemeinde stimmt das
Forstamt als Eigentümer der Fläche mit Begleichung der Kosten zu. Das Forstamt erwartet hierzu
den Auftrag der Gemeinde eine entsprechende Rechnung aufzustellen.
Kommentar:
Hinsichtlich der bereits durchgeführten Ausgleichsmaßnahme AM 2 ist durch die Gemeinde der
angesprochene Auftrag eine entsprechende Rechnung an das Forstamt aufzustellen zu erteilen.
Die Sicherung der Maßnahme auf das Ökokonto der Gemeinde hat spätestens bis zum
Satzungsbeschluss zu erfolgen. Sinnvoll erscheint die Abwicklung im Zusammenhang mit der
Klärung des Kaufvertrages für die Forstfläche sowie den Vereinbarungen zum städtebaulichen
Vertrag.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Erforderliche Änderungen in den
textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme AM 1 werden vorgenommen. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist am östlichen Plangebietsrand um einen
Sicherheitsstreifen von 25 m zu erweitern. Die Begründung und der Umweltbericht sind im
erforderlichen Umfang anzupassen.
Die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ortsgemeinde und Forst sind bis
zum Satzungsbeschluss zu regeln.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
7. Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V. (GNOR)
Schreiben vom 04.01.2007 (Hinweise und Anregungen)
Es wird gefragt, ob im Hinblick auf die demographischen Prognosen vorab eine Prüfung auf
verfügbare – und vielleicht auch topographisch günstigere Baulücken stattgefunden hat.
Die Inanspruchnahme von Waldflächen für Bauzwecke bedingt stets einen Mehrbedarf wegen der
Berücksichtigung des Sicherheitsabstandes.
Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen in Form einer Entnahme von Nadelbäumen können nur
anerkannt werden, wenn es sich dabei nicht um die Fällung hiebsreifer Bäume oder um forstliche
Maßnahmen im Rahmen der naturgemäßen Waldwirtschaft handelt. Auch ist darauf zu achten,
dass Kompensationsflächen im Leinbachtal nicht durch verschiedene Gemeinden doppelt genutzt
werden.
Bei den vorgesehenen Anpflanzungen ist unbedingt auf heimische Herkunft zu achten.
Kommentar:
Bezüglich der Anmerkung, ob eine Prüfung auf verfügbare vielleicht auch topographisch günstigere
Baulücken vorgenommen wurde, ist anzumerken, dass seit ca. 20 Jahren eine wohnbauliche
Entwicklung in der Ortsgemeinde Waldleiningen auch im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung kontrovers diskutiert wurde. Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses in der
Ortsgemeinde Waldleiningen war die Ausweisung einer geplanten Wohnbaufläche im Bereich der
Harzofenstraße. Der Umfang der Ausweisung wurde auch im Hinblick auf die demographischen
Prognosen zur Deckung des Eigenbedarfes innerhalb der Ortsgemeinde als ausreichend erachtet
(vgl. dazu auch Stellungnahme Planungsgemeinschaft Westpfalz). Der angesprochene Mehrbedarf
von Waldflächen wegen der erforderlichen Sicherheitsabstände wird in Abstimmung zwischen
unterer Naturschutzbehörde und dem Forstamt Kaiserslautern vollumfänglich ausgeglichen.
Insbesondere macht die Inanspruchnahme von Waldflächen entlang der bestehenden
Erschließungsstraße Sinn, da der Erschließungsaufwand erheblich geringer ist, als im Falle einer
Außenentwicklung. Bezüglich der Heranziehung etwaiger Baulücken ist anzumerken, dass sich
diese in der Regel im Privatbesitz befinden und nicht für eine kurzfristige bzw. direkte Deckung des örtlichen Wohnbauflächenbedarfes herangezogen oder bereitgestellt werden können.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die abgegebenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Änderungen ergeben sich für
den Bebauungsplan nicht.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
8. Deutsche Telekom AG, T-Com
Schreiben vom 08.01.2007 (Hinweise und Anregungen)
Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im
Rahmen eines Kostenvergleichs in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob eine unterirdische
Verlegung vertretbar ist, oder ob wegen der insgesamt unvertretbar hohen Kosten im Vergleich zu
der Ertragserwartung eine oberirdische Verkabelung vorgezogen werden muss.
Die Deutsche Telekom weist auf die Notwendigkeit der frühzeitigen Koordinierung aller
Baumaßnahmen hin. Im Rahmen von Koordinierungs- oder Einzelgesprächen ist die Telekom
gerne bereit die Telekommunikationsversorgung für diesen Bebauungsplan zu erörtern.
Kommentar:
Aus städtebaulichen Gründen wird eine unterirdische Verlegung der Leitungen für sinnvoll erachtet,
da oberirdische Leitungen als nicht zeitgemäß anzusehen sind. Aus diesem Grund wurde in den
bauplanungsrechtlichen Festsetzungen bereits festgesetzt, dass alle Ver- und
Entsorgungsleitungen unterirdisch verlegt werden müssen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf für die
Bauleitplanung ergibt sich nicht.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
9. Kreisverwaltung Kaiserslautern
Schreiben vom 09.01.2007 (Hinweise und Anregungen)
Die Kreisverwaltung nimmt zu dem Bebauungsplanentwurf wird wie folgt Stellung:
1) Landesplanung, Bauleitplanung
Die textliche Festsetzung Nr. 2.2 (Trauf- und Firsthöhen) ist nicht ganz eindeutig und birgt teilweise
Auslegungsschwierigkeiten. Einerseits wird die zulässige Firsthöhe einheitlich mit max. 12 m
festgesetzt, andererseits darf die festgesetzte Traufwandhöhe bei Pultdächern bis zu 4 m über der
max. Traufwandhöhe von 7,50 m liegen. Nutzungsschablone und textliche Festsetzungen sind
diesbezüglich nicht aufeinander abgestimmt.
Kommentar:
Um die textliche Festsetzung zu den Wandhöhen, im Falle der Realisierung von Pultdächern, auf
die Nutzungsschablone abzustimmen, wird die Angabe „WH“ als Festsetzung der Wandhöhe für die Öffnungsseite des Pultdaches über der festgesetzten Traufhöhe in die Nutzungsschablone aufgenommen. Die nochmalige Auseinandersetzung mit der Problematik der Höhenentwicklung bei
Pultdächern und Satteldächern hat gezeigt, dass es nicht sinnvoll ist, übermäßig hohe Wandhöhen
zum Talraum hin zuzulassen. Daher wird eine Festsetzung der Wandhöhe auf der Öffnungsseite
der Pultdächer von maximal 2,5 m als sinnvoll erachtet. Hierdurch wird den Belangen der
Wechselwirkung von Bebauung und dem Landschaftsbild Rechnung getragen. Die festgesetzte
Firsthöhe von 12 m für Sattel- und Walmdächer wird beibehalten, damit grundsätzlich die Nutzung
des Dachraumes ermöglicht bleibt.
Die Festlegung „Traufhöhen zur hinteren Baugrenze hin dürfen die festgesetzte Traufhöhe in der
absoluten Höhe über NN nicht überschreiten,“ bedarf zur eindeutigen Auslegung der Klarstellung.
Kommentar:
Um die Festlegung der Traufhöhen zur hinteren Baugrenze eindeutig zu definieren, wird in der
textlichen Festsetzung und Erläuterung zur Nutzungsschablone die Formulierung „gemessen über
NN“ gestrichen. Damit ist der Bezug eindeutig auf die absolute Höhe am Bezugspunkt der
festgesetzten Traufhöhe an der vorderen Baugrenze gegeben. Die Differenzierung nach
bergseitiger und talseitiger Traufhöhe erübrigt sich somit.
Der Bezug bei den Höhenfestsetzungen auf das angrenzende fertige Gelände kann in der Praxis zu
Auslegungsschwierigkeiten führen. Es sollten, das natürlich gewachsene Gelände, eindeutige NNHöhen
oder der Bezug zur Oberkante der ausgebauten Straße verwendet werden.
Kommentar:
Da innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen die NN- Höhen nicht eindeutig zu definieren
sind, es bestehen innerhalb des sogenannten Baufensters Bezugsschwankungen bezüglich einer
möglichen vorderen Gebäudeseite von 285 m über NN bis zu 295 m über NN, wird auch im Hinblick
auf die topographischen Gegebenheiten innerhalb der einzelnen Bauplätze die Beibehaltung des
Bezugspunktes über fertigem Gelände für sinnvoll erachtet. Die Beibehaltung des Bezugspunktes über fertigem Gelände kann grundsätzlich zu größeren Erdbewegungen führen, ermöglicht jedoch
einen größeren individuellen Gestaltungsspielraum zur Ausnutzung des jeweiligen
Baugrundstückes. Im zusammenwirkend mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Stützmauern
und zur Terrassierung der Grundstücksflächen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass übermäßige Eingriffe in das Gelände nicht zu erwarten sind.
Der Bezugspunkt Oberkante angrenzender ausgebauter Straße wird aus dem Grunde nicht als
geeignet erachtet, da in diesem Fall sehr eng gefasste überbaubare Flächen (Baufenster) definiert
werden müssten. Durch die derzeit gegebene Flexibilität der festgesetzten Bautiefe von 20 m wäre
dann eine Bebauung realisierbar, die zum Talraum hin große Gebäudehöhen ermöglicht oder alternativ massive Eingriffe in die Hangtiefe erfordert. Auch eine Festsetzung bergseitiger oder
talseitiger Traufhöhen würde die künftigen Bauherren dazu zwingen, sogenannte Split- Level-
Typen oder Terrassenhäuser realisieren zu müssen. Zur Wahrung des individuellen
Gestaltungsspielraumes bei der Realisierung von Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes wird daher empfohlen an dem festgesetzten Bezugspunkt „über fertigem
Gelände“ festzuhalten.
Zu diesem Thema können auch die Systemschnitte in die Begründung eingearbeitet werden.
Bezüglich der zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl besteht ein
Widerspruch zwischen der Textlichen Festsetzung Nr. 2.1. (50% Überschreitung) und der
Begründung Seite 6 Kap. 5.1.2 Absatz 2 (25% Überschreitung).
Kommentar:
Der Widerspruch bezüglich der zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
zwischen textlicher Festsetzung und Begründung wird im Sinne einer redaktionellen Anpassung
einheitlich mit 25% festgesetzt, da wie in der Begründung bereits dargelegt, mit der Reduzierung
die Ausgleichs- und Eingriffsbilanzierung im Sinne einer Vermeidung von Eingriffen positiv
beeinflusst wird.
Zum Schutz vor umfallenden Bäumen sollte zur ostseitigen Plangebietsgrenze ein ausreichender
Abstand zum Wald eingehalten werden. Der Abstand von 3 m zwischen Baugrenze und Wald ist
nicht ausreichend.
Kommentar:
Der Anregung wird auch nach Rücksprache mit dem Forstamt Kaiserslautern entsprochen. Die
entsprechenden 25 m Abstände werden als Waldsaum in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes einbezogen. Durch die Einbeziehung der Waldsaumfläche am östlichen
Plangebietsrand vergrößert sich das Plangebiet um ca. 1.170 m.
Die zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen TF 10.2.2 sollten zum besseren Verständnis
auch plangraphisch dargestellt werden. Im Bebauungsplanentwurf ist darzulegen, dass die
vorgesehenen Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geeignet und auch ausreichend sind,
um den geplanten Eingriff zu kompensieren. Zur Gewährleistung der Entwicklung der
Ausgleichsfläche AM 1 nach den Lichtungsmaßnahmen wird die Durchführung eines Monitorings
empfohlen.
Kommentar:
Auf die plangraphische Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurde bewusst
verzichtet, um erweiterte bzw. zusätzliche Geltungsbereiche zu vermeiden, zumal Teile der
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom Ökokonto abgebucht werden bzw. mit anderen
Maßnahmen innerhalb der Verbandsgemeinde Hochspeyer (DGP Hochspeyer) kombiniert
durchgeführt werden. Darüber hinaus wird die Realisierung und Durchführung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Unteren
Naturschutzbehörde und dem Forstamt Kaiserslautern. Die für den städtebaulichen Vertrag
erforderlichen Anlagen der Übersichtslagepläne können jedoch in die Begründung bzw.
Umweltbericht einbezogen werden, damit auch durch die Bebauungsplanunterlagen eine
Nachvollziehbarkeit gegeben ist.
Hinsichtlicht des Umfangs der vorgesehenen ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird auf die
Abstimmungen der Unteren Naturschutzbehörde und dem Forstamt Kaiserslautern sowie den
Ausführungen in der Begründung und im Umweltbericht verwiesen, wonach der Ausgleich der
Eingriffe umfänglich kompensiert werden kann.
Die Durchführung eines Monitorings zur Gewährleistung der Durchführung der
Ausgleichsmaßnahme AM 1 ist in diesem Falle nicht zwingend erforderlich, da vorgesehen ist, dass
die Maßnahmen zur Entwicklung des Waldsaumes durch das Forstamt Kaiserslautern durchgeführt
werden und diese auch im Eigentum des Forstes verbleiben.
Allgemein wird darauf hingewiesen, dass die einzelnen Festsetzungen, um Rechtswirkung entfalten
zu können, hinreichend zu begründen sind.
Kommentar:
In der Begründung sind sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes ausführlich begründet. Weiterer Begründungsumfang wird
derzeit nicht gesehen.
Im Hinblick auf die gestalterische Einbindung der Baukörper in die topographisch anspruchsvolle
Situation und auch im Sinne des schonenden Umgangs mit Grund und Boden wird empfohlen:
• Aussagen zur Geländemodulation, insbesondere der nördlichen und seitlichen
Grundstücksflächen, zu machen (z.B. bezüglich der Terrassenausbildung und schonende
Integration der Stellplätze und Garagen)
• zu prüfen, ob Hangsicherungsmaßnahmen zur Waldfläche an der ostseitigen
Plangebietsgrenze erforderlich sind
Kommentar:
Aussagen zu den gestalterischen Anforderungen an nicht überbaubare Grundstücksflächen (u.a.
auch zu Geländeveränderungen in Form von Grundstücksterrassierung), Einfriedungen,
Stützmauern sowie Gestaltung der Par- und Stellplätze wurden im Rahmen der
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan getroffen.
2) Untere Naturschutzbehörde
Die Stellungnahme der Landespflege wird krankheitsbedingt nachgereicht.
Kommentar:
Hinsichtlich der Landespflege ist im Vorfeld der Planung eine enge Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde und dem Forst erfolgt. Das Abstimmungsergebnis wurde in den
Bebauungsplanentwurf eingearbeitet. Vor der Weiterführung des Verfahrens wird eine weitere
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Es wird jedoch davon ausgegangen,
dass grundsätzlich die Belange des Naturschutzes im vorliegenden Bebauungsplanentwurf voll
umfänglich berücksichtigt sind.
3) Brandschutz
Da die leitungsgebundene Löschwasserversorgung von 48 m³/h derzeit nicht gegeben ist, ist aus
Sicht des abwehrenden Brandschutzes der Nachweis zu erbringen, dass eine Löschwassermenge
von 800 l/Minute für die Dauer von 2 Stunden vorgehalten werden kann. Offene Gewässer können
hierbei berücksichtigt werden.
Kommentar:
Bezüglich der Deckung des Löschwasserbedarfs werden vor Weiterführung des Verfahrens
Abstimmungen mit den betroffenen Behörden erfolgen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Insbesondere im Hinblick auf die
Festsetzungen zu Gebäudehöhen sind die textlichen Festsetzungen und die
Nutzungsschablone im Plan redaktionell zu überarbeiten und aufeinander abzustimmen. Der
Geltungsbereich ist im Osten um die erforderlichen Flächen zur Ausbildung eines seitlichen
Waldsaumes zu erweitern.
Bezüglich der Landespflege und des Brandschutzes sind, wie bereits oben beschrieben, vor
Weiterführung des Verfahrens weitere Abstimmungsgespräche mit den betroffenen
Behörden durchzuführen.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
ABWEICHENDER BESCHLUSSVORSCHLAG:
Über die unter dem Beschlussvorschlag formulierten Punkte hinaus, wird beschlossen, dass
nur Pultdächer zulässig sind, deren Traufpunkt an der, der Straße zugewandten
Gebäudeseite liegt. Die sich auf der Gegenseite ergebenden Öffnungen (Wandhöhen) dürfen
dabei nur auf der der Straße abgewandten Gebäudeseite liegen (vgl. Systemskizze).
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
10. Bund für Umwelt- und Naturschutz
Schreiben vom 11.01.2007 (Anregungen und Bedenken)
Das Bauvorhaben an der vorgeschlagenen Fläche sowie die damit verbundene Rodung des
Waldes wird grundsätzlich abgelehnt, da der Flächenbedarf nicht nachgewiesen wird und
vorhandene bebaubare Flächen und Baulücken unberücksichtigt bleiben.
Nach Überzeugung des BUND ist heutzutage der konkrete Nachweis eines entsprechenden
Flächenbedarfes die Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Bebauungsplanaufstellung.
Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung in Rheinland-Pfalz, die für die allermeisten
Gemeinden teilweise einschneidende Bevölkerungsverluste mit sich bringen wird (Landkreis
Kaiserslautern bis zu -27% im Jahr 2050), erscheint die vorgelegte Baugebietsausweisung in ihrem
Bedarf nicht überzeugend nachgewiesen.
Der Bund fordert für jede Baugebietsausweisung einen nachvollziehbaren und realistisch
begründeten Nachweis eines Wohnraumbedarfs auch unter der Einbeziehung bereits vorhandener
Bauflächen und –lücken. Dies ist nicht geschehen.
Leider war dem Bearbeiter dieser Stellungnahme eine Ortsbegehung nicht möglich. Ein Blick auf
den, dem Antrag zugrunde liegenden Katasterplan, legt aber stark die Vermutung nahe, dass sich
im bereits schon bebauten Bereich südlich des Bebauungsplangebiets nicht wenige derzeit
unbebaute aber bebaubar erscheinende Grundstücke befinden (z.B. entlang der Friedhofstraße).
Die Bebauung auch nur eines Teils dieser „freien“ Grundstücke bzw. Baulücken reicht zur Deckung
des Wohnraumbedarfs der Ortsgemeinde aus.
Es ist in keiner Weise festzustellen, dass die Ortsgemeinde versucht hat diese Potentiale zu
aktivieren und damit der Innenentwicklung Vorrang einzuräumen. Dies widerspricht dem
städtebaulichen Erfordernis einer langfristigen geordneten Siedlungsentwicklung und eines
schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Kommentar:
Grundvoraussetzung für die rechtmäßige Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Abwägung der öffentlichen und privaten Belage untereinander und gegeneinander. Im Rahmen der
Planungshoheit, die der Ortsgemeinde obliegt, wird mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren
auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die bauplanungsrechtliche Voraussetzung geschaffen
entlang der bestehenden Erschließungsstraße „Harzofenstraße“ Bauflächen zur Eigenentwicklung
der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Das geplante Vorhaben ist Ergebnis eines langjährigen Abstimmungsprozesses (vgl. Kommentar
zur Stellungnahme der GNOR). Zudem ist anzumerken, dass der vorliegende
Bebauungsplanentwurf aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt wurde und in Bezug auf
seinen Umfang auch im Hinblick auf die demographischen Prognosen zur Deckung des
Eigenbedarfes innerhalb der Ortsgemeinde als ausreichend erachtet wird (vgl. dazu auch
Stellungnahme Planungsgemeinschaft Westpfalz).
Eine Alternativenprüfung, insbesondere der in der Tallage, südlich des Bebauungsplangebiets
liegenden Freiflächen, hat im Vorfeld der Planung bereits stattgefunden (siehe
Abstimmungsgespräch vom 27.06.2005, in der Anlage zum Umweltbericht). Da diese Fläche
unmittelbar von geschützten Feuchtwiesen umgeben ist, wurde die Überplanung als problematisch
erachtet.
Baulücken, die sich in privater Hand befinden sind in der Regel nicht kurzfristig verfügbar,
insbesondere dann, wenn sie im sogenannten Innenbereich liegen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen, der Forderung bezüglich
der Rücknahme der Baulandausweisung wird nicht entsprochen.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
11. Verbandsgemeindewerke Hochspeyer
Schreiben vom 12.01.2007 (Hinweise und Anregungen)
Zur Wasserversorgung wird wie folgt Stellung genommen:
Das geplante Neubaugebiet kann an die bestehende Leitung DN 80/100 Guss bzw. PVC
angeschlossen und versorgt werden. Der Ruhedruck in der Harzofenstraße liegt bei ca. 5,5 bar.
Eine Druck-/ Auslaufmessung am 08.01.2007 ergab eine maximal zur Verfügung stehende
Wassermenge von 9,5 l/s. Somit ist die geforderte Feuerlöschmenge von 13,3 l/s nicht gedeckt. Der
parallel zum Neubaugebiet verlaufende Leinbach könnte unter Umständen zur Deckung des
Feuerlöschbedarfs herangezogen werden. Es sollten auf jeden Fall Abstimmungsgespräche mit der
zuständigen Behörde geführt werden.
Kommentar:
Die Brandschutzabteilung der Verbandsgemeinde Hochspeyer wurde bezüglich des
Feuerlöschwasserbedarfs bereits informiert. Zudem wurde Verbindung mit dem Brandschutzreferat
der Kreisverwaltung Kaiserslautern aufgenommen (siehe Stellungnahme der Kreisverwaltung zum
Brandschutz). Vor der Weiterführung des Verfahrens werden Abstimmungen mit den zuständigen
Behörden zur Deckung des Löschwasserbedarfs getroffen.
Kosten für die Erschließung des Neubaugebietes fallen im Bereich der Hausanschlussverlegung, der
Bereinigung der Feuerlöschsituation sowie der Planungsleistungen an. Dabei sind mit Aufwendungen in
Höhe von 13.000 € netto zu rechnen.
Kommentar:
Die angegebenen Kosten sind eine erste überschlägliche Ermittlung und resultieren im
Wesentlichen aus möglichen Maßnahmen zur Löschwasserdeckung sowie einer eventuellen
Vorverlegung der Hausanschlussleitungen auf die Grundstücke inkl. Planungskosten. Eine
Vorverlegung auf die Grundstücke wird im Hinblick auf die derzeitige Nachfrage nicht für sinnvoll
erachtet. Die Kosten für die Löschwassersicherung können konkret erst nach Abstimmung mit den
Beteiligten Behörden angegeben werden.
Zur Abwasserbeseitigung wird wie folgt Stellung genommen:
1) Schmutzwasser
Der Bebauungsplan schreibt Einfamilienhausbebauung vor, lässt also den Bau von insgesamt 10
Wohneinheiten zu. Hieraus lässt sich die zukünftige Einwohnerzahl abschätzen. Die Ableitung des
anfallenden Schmutzwassers zur Kläranlage Waldleiningen ist ohne weitere Maßnahmen möglich,
ein Schmutzwasserkanal ist vorhanden. Die Kläranlage ist für 750 EGW ausgelegt und zur Zeit sind
rund 410 Einwohner angeschlossen.
Kommentar:
Da der Bebauungsplan zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässt, können im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes maximal 20 Wohneinheiten entstehen. Mit einer durchschnittlichen Zahl von
3 Einwohnern pro Wohneinheit, könnte mit einer Einwohnerzahl von ca. 60 neuen Einwohnern
gerechnet werden. Da die Kläranlage auf 750 EGW ausgelegt ist, stellt der Anschluss der
Wohneinheiten an die Schmutzwasseranlagen kein Problem dar.
2) Regenwasser
Den textlichen Festsetzungen und der Begründung lässt sich entnehmen, dass für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen ist.
Aufgrund der schwierigen topographischen Verhältnisse wird auf die Festsetzung von
Versickerungs- und/oder Rückhaltemaßnahmen verzichtet. Lediglich in den Hinweisen zu den
textlichen Festsetzungen wird die Möglichkeit der Herstellung von Brauchwassernutzungsanlagen
aufgezeigt.
Zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers ist die Herstellung eines neuen
Regenwasserkanals in der Harzofenstraße erforderlich. Alternativen, z.B. die eigenständige
Ableitung des anfallenden Wassers für jedes Grundstück, wurden diskutiert und verworfen; die
Sammlung und Ableitung des Regenwassers in einem eigenen Kanal mit nur einer Einleitestelle in
den Leinbach wird, auch in Abstimmung mit der SDG Süd, favorisiert.
Diese Konzeption wurde im Ganzen im Vorfeld mit der SGD Süd so abgestimmt.
Der notwendige Ausgleich der Wasserführung als Ausgleich für die Direkteinleitung gesammelten
Regenwassers unterhalb der Bebauung in den Leinbach kann laut Abstimmung mit der SGD Süd
gemeinsam mit anderen erforderlichen Maßnahmen an anderer Stelle im Gebiet der
Verbandsgemeinde Hochspeyer erfolgen.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird auch auf die Notwendigkeit der Einleitung und
Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Erlangung aller erforderlicher Erlaubnisse
hingewiesen.
Kommentar:
Der Bebauungsplanentwurf enthält bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle sich aus der Abstimmung mit
der SGD Süd ergebenden Tatbestände. Weiterer Handlungsbedarf ergibt sich somit nicht. Die
Möglichkeit des wasserwirtschaftlichen Ausgleichs gemeinsam mit anderen erforderlichen
Maßnahmen an anderer Stelle im Verbandsgemeingebiet zu realisieren, ist zu begrüßen, da sich
hierdurch eine wesentlich kostengünstigere Lösung für die Ortsgemeinde ergibt.
Die Stellungnahme zur Stromversorgung wird nachgereicht, da der zuständige Sachbearbeiter
Urlaub hat.
Kommentar:
Es wird davon ausgegangen, dass die Stromversorgung grundsätzlich gesichert ist und dies im
Zuge des weiteren Beteiligungsverfahrens und noch vor der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
geklärt werden kann.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Änderungen zum Bebauungsplan ergeben sich aus der Stellungnahme der
Verbandsgemeindewerke nicht.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
III STELLUNGNAHMEN OHNE BEDENKEN UND ANREGUNGEN
Die Behörden, deren Stellungnahme ohne Bedenken, Anregungen oder Hinweise abgegeben
wurde, sind der Übersichtsliste über den Eingang der Stellungnahmen zu entnehmen.
BESCHLUSSVORSCHLAG FÜR III :
Kenntnisnahme.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
IV BEHANDLUNG DER HINWEISE, ANREGUNGEN UND BEDENKEN AUS DER
BÜRGERBETEILIGUNG
Im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird seitens einer Bürgerin
zum Bebauungsplanentwurf „Harzofenstraße Erweiterung I“ in Waldleiningen nachfolgende
Stellungnahme abgegeben:
Zu Beginn des Widerspruches werden seitens der Bürgerin folgende Fragen gestellt:
1) Wie viele Anfragen bestehen bereits?
Kommentar:
Derzeit wird immer noch von drei Bauinteressenten ausgegangen, die ihre Bauvorhaben kurzfristig
realisieren möchten. Einige weitere Interessenten sind bereits abgesprungen, da das Baurecht
nicht rechtzeitig geschaffen werden konnte.
2) Ist geplant, die gesamte Fläche zu roden, wenn auch nur z.B. drei Bauplätze vergeben sind,
oder benötigt werden?
Kommentar:
Eine Abschnittsbildung und eine damit verbundene Teilrodung ist grundsätzlich möglich, im
folgenden wird hierauf nochmals näher eingegangen.
3) Hat eine Prüfung auf verfügbare und vielleicht auch topographisch günstiger gelegene
Baulücken stattgefunden? Meines Erachtens sind Grundstücke vorhanden, die eine weitaus
günstigere Bebauung nachzuweisen haben. So könnte ich mit vorstellen, dass diese
Grundbesitzer an einem eventuellen Verkauf interessiert wären.
Zu beachten sei auch in diesem Zusammenhang, wie lange Häuser leer stehen und nicht
verkauft werden!
Kommentar:
Wie bereits in den Stellungsnahmen von der Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie
Rheinland-Pfalz e.V. (GNOR) sowie dem Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) kommentiert,
ist die Ausweisung des Baugebietes in der Harzofenstraße Ergebnis eines langjährigen Abstimmungs-prozesses. Eine Alternativenprüfung insbesondere in der von der Harzofenstraße
südlich gelegenen Tallage hat im Vorfeld der Planung stattgefunden. Die Inanspruchnahme von
Baulücken ist für zur Sicherung der Eigenentwicklung und Deckung des Baulandbedarfs der
Gemeinde nicht sinnvoll, da diese, meist im Privatbesitz befindlichen Flächen, nicht oder nicht
kurzfristig verfügbar sind. Im Sinne der Sicherung der Daseinsvorsorge und Versorgung der
Bevölkerung, sollte die Gemeinde in der Lage sein, im Einklang mit den Zielvorstellungen der
Regional- und Landesplanung, ein bestimmtes Kontingent an Bauplätzen bereits stellen zu können.
Im Weiteren werden folgende Gründe gegen den Bebauungsplan aufgeführt:
Es wird ausgeführt, dass bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für Bauzwecke immer ein
Mehrbedarf einkalkuliert werden muss, um Sicherheitsabstände zu berücksichtigen. Hierbei käme
es zu einem vollständigen Verlust des Waldes. Es besteht eine Unverhältnismäßigkeit ein so
großes und schönes Waldgebiet zu opfern, um eventuell eine kleine Anzahl von Baugrundstücken
zu schaffen.
Kommentar:
Nach Abstimmungen mit dem Forst ist bei dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf eine
Baumfallgrenze von ca. 30 m nachzuweisen. Diese Forderung wird durch die Ausweisung eines
Waldsaumes (20 m) und der rückwärtig liegenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen (10 bis
13 m) in der Planung berücksichtigt (siehe Stellungnahme Forstamt Kaiserslautern). Da der
festgesetzte 20 m breite Streifen nördlich der geplanten Wohnbaufläche bzw. der 25 m breite
Streifen am östlichen Plangebietsrand als Waldsaum ausgebildet wird, d.h. nach Rodung mit
standortgerechten Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung neu bepflanzt wird, kann der Verlust des
Waldes in seinem Umfang relativiert werden.
Durch die Planung entsteht ein riesiger Eingriff in die Natur. Durch die Bodenversiegelung ist eine
Verringerung der Versickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers und damit auch der
Grundwasserbildung verbunden. Durch die gewaltigen Erdbewegungen wird hier massiv eine
Veränderung herbeigeführt, die ich nach dem letzten Sommer mit lang anhaltender Trockenheit
und anschließenden heftigen Regenfällen als Gefahr für unseren Ort sehe.
Kommentar:
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
soweit möglich vermieden und vermindert. Die erforderlichen Eingriffe werden im weitest möglichen
Umfang ausgeglichen. Hierzu sind sowohl innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
als auch außerhalb des Geltungsbereiches Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt.
Bezüglich des Niederschlagswassers sind ebenfalls durch die Einarbeitung des
Entwässerungskonzeptes geeignete Maßnahmen in die Planung eingestellt. Durch die Bebauung
der Grundstücke sowie die landschaftsgärtnerische Gestaltung der Freiflächen wird das
Niederschlagswasser zum Teil dem Naturhaushalt zurückgeführt und überschüssiges
Niederschlagswasser geordnet abgeleitet, so dass die befürchtete Gefährdung des Ortes durch
Starkregenereignisse begrenzt für den Zeitraum zwischen Rodung der Bauplatzflächen und der
Realisierung der Bauvorhaben möglich ist. Daher wird eine Realisierung in zwei
Rodungsabschnitten für sinnvoll erachtet. Dies entspricht auch der derzeitigen Nachfrage nach
Bauplätzen in der Ortsgemeinde Waldleiningen. Eine erste Abstimmung mit dem Forstamt
Kaiserslautern hat ergeben, dass der erforderliche Ankauf der Flächen durch die Ortsgemeinde
grundsätzlich auch über zwei Teilflächen erfolgen kann. Voraussetzung einer abschnittsweisen
Rodung ist die Übernahme einer entsprechenden Regelung in den städtebaulichen Vertrag
zwischen der Ortsgemeinde Waldleiningen und der Forstverwaltung Kaiserslautern sowie einer
Konkretisierung der entsprechenden kaufverträglichen Regelungen. Für die Ortsgemeinde hat
dieses Vorgehen auch den Vorteil, dass sich die Vorfinanzierungskosten deutlich verringern.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die bisher abgestimmten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs in jedem Fall mit Beginn der Realisierung (1.
Bauabschnitt) durchzuführen sind. Der bei abschnittsweiser Realisierung zusätzlich erforderlich
werdender Sicherheitshieb östlich des 1. Bauabschnitts birgt die Gefahr forstwirtschaftlicher
Schäden, deren Ausgleichsregelung ebenfalls Bestandteil des städtebauliches Vertrages sein
muss. Die maximalen Kosten können laut Schätzung des Forstamtes mit ca. 1.000,00 € angegeben
werden. Dies scheint gegenüber dem Ankauf der gesamten Fläche dennoch die finanziell
günstigere Lösung zu sein, da die Zwischenfinanzierung entsprechend geringer ausfällt
(Zinsersparnis).
Nicht zuletzt gehen durch den Verlust des Waldes Lebensräume für verschiedene Tierarten
verloren.
Kommentar:
Mit der Nutzung des Geländes als Wohnbaufläche ist mit dem Verlust der vorhandenen
Habitatstrukturen zu rechnen. Jedoch werden durch die Wiederbegrünung im Rahmen der
Grundstücksfreiflächengestaltung und der Offenhaltung des Baumfallstreifens andere
Habitatstrukturen geschaffen, die z.T. als Ergänzungslebensräume für spezifische Arten fungieren.
Der Eingriff ist in seinen Auswirkungen zudem als gering zu betrachten, da Ausweichräume für die
Kleintierlebewelt der Wälder ausreichend vorhanden sind. (siehe Umweltbericht Punkt 6.1.4)
Des Weiteren entsteht eine erheblich negative Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes.
Kommentar:
Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes sind mit der Umsetzung des Bebauungsplanes
gegeben. Die Auswirkungen werden jedoch nicht so gravierend gesehen, wie in der Stellungnahme
der Bürgerin dargelegt, da die zu beanspruchende Fläche nur kleinräumig einsehbar ist. Die in
unmittelbarer Umgebung auftretenden visuellen Veränderungen werden durch die
Begrünungsmaßnahmen auf den Baugrundstücken relativiert. Die landschaftsgärtnerische
Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen werden mittel und langfristig zur Einbindung der
Bebauung in die Landschaft beitragen.
Zum Schluss wird angemerkt, dass bei der Erschließung der Harzofenstraße ein erheblicher
Ausbaubeitrag geleistet wurde. Es wird als unerhört empfunden, wie diese Straße ständig von
großen Abfuhrtransportern mit nicht gerade geringem Tempo durchfahren wird.
Kommentar:
Diese Anmerkungen stehen nicht im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Harzofenstraße Erweiterung I“. Durch die geplante Bebauung wird keine
wesentliche Erhöhung der verkehrlichen Belastung der Harzofenstraße erwartet. Zudem wird in
dem Bereich der geplanten Wohnbebauung eine Querschnittverbreiterung nicht für erforderlich
erachtet, um dem forstwirtschaftlichen Verkehr an dieser Stelle gerecht zu werden.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Weitere als
die bereits nach Behördenbeteiligung vorgenommen Änderungen bzw. Ergänzungen
ergeben sich durch die abgegebenen Anregungen nicht.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
Im Anschluss daran beantragte der Ortsbürgermeister entsprechend der zusammenfassend
dargestellten Beschlussvorlage des Bauamtes der Verbandsgemeinde Hochspeyer folgende
Beschlüsse zu fassen:
1. Zu den vorgetragenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen aus
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sind nach Beratung die entsprechenden Beschlüsse
gefasst worden.
2. Die Träger öffentlicher Belange sowie die Bürger sind über das Abwägungsergebnis zu
informieren.
3. Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
DER BESCHLUSSVORSCHLAG WURDE VOM RAT EINSTIMMIG ANGENOMMEN
TOP 3
Bebauungsplan „Elmsteiner Straße und Schlossstraße Neufassung 1981“
hier: Heilung von Ausfertigungsfehlern ggf. Beschlussfassung zur nochmaligen Ausfertigung
Sachverhalt:
Der Ortsbürgermeister trägt den Sachverhalt hierzu vor:
Der Gemeinderat Waldleiningen hat in seiner Sitzung vom 08.03.1982 den Bebauungsplan „Elmsteiner Straße und Schlossstrasse Neufassung 1981“ als Satzung beschlossen. Der
Bebauungsplan leidet unter Ausfertigungsfehlern, da die damals nach dem Baugesetzbuch
erforderliche Genehmigung nach dem Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters auf dem Planwerk
aufgebracht ist. Der Bürgermeister bestätigt mit dem Ausfertigungsvermerk die Übereinstimmung
des textlichen und zeichnerischen Inhalts der Satzungsurkunde mit dem Willen des
Rechtsetzungsberechtigten sowie die Einhaltung des für die Normgebung letztlich vorgeschriebenen
Verfahrens. Da der Bebauungsplan nach dem damals gültigen Baugesetz einer Genehmigung
bedurfte, kann der Ausfertigungsvermerk erst nach dem Genehmigungsvermerk erfolgen.
Eine Heilung und damit die Anwendung des Bebauungsplanes könnte unterbleiben, wenn die
Bebauung in dem Geltungsbereich abgeschlossen ist oder über § 34 BauGB (Lückenfüllung)
abgewickelt werden könnte.
Eine Regelug bedürfen die Grundstücksverhältnisse in der Elmsteiner Straße, westlich des alten
Backofens.
Der Bebauungsplan sollte deshalb nochmals ausgefertigt und veröffentlicht werden.
Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan „Elmsteiner Straße und Schlossstraße Neufassung 1981“ wird geheilt,
rückwirkend zum 08.03.1982 in Kraft gesetzt und nochmals einschließlich der Genehmigung durch
die Kreisverwaltung vom 14.05.1982, öffentlich bekannt gemacht.
Beschluss:
Dem stimmte der Gemeinderat einstimmig zu.
TOP 4
Aufwandsentschädigung für Vertretung des Ortsbürgermeisters durch den Beigeordneten
hier: Zustimmung zur Eilentscheidung
Sachverhalt:
Im Haushaltsjahr 2006 waren für Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten 6.850,00 €
veranschlagt.
Aufgrund der Vertretungstätigkeit für den Ortsbürgermeister durch den 1. Beigeordneten wurde der
Ansatz um 832,64 € überzogen.
Die Überziehung wurde im Rahmen einer Eilentscheidung bereits genehmigt.
Beschlussvorschlag:
Der Ansatz für die Haushaltsstelle 0200-00-4010 wurd um 832,64 € im Rahmen einer überplanmäßigen Ausgabe erhöht. Der Eilentscheidung wird zugestimmt.
Dazu trägt Ratsmitglied Böhm vor, wenn sich durch die Vertretungstätigkeit des 1. Beigeordneten
im laufe des Jahres 2006 eine solche Mittelüberschreitung erkennbar ankündigte, so ist für ihn eine
Eilbedürftigkeit dieser Entscheidung nicht nachvollziehbar. Im Anschluss an die Vertretungszeit
hätte ohne zeitliche Not der Gemeinderat darüber befinden können.
Somit ist aus seiner Sicht eine Zustimmung zur Eilentscheidung nicht möglich.
Beschluss:
Der Beschlussvorschlage wurde mit 4 Ja- und 2 Nein-Stimmen durch den Gemeinderat
angenommen. (Ortsbürgermeister und 1. Beigeordneter haben an der Abstimmung nicht
teilgenommen).
TOP 5
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2007/2008;
hier: Beschluss gem. Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses
Der Vorsitzende trägt in seiner Haushaltsrede die aus seiner Sicht wesentlichen Eckdaten des
Haushaltsplanes 2007/2008 vor.
Im Anschluss daran gibt er das Wort an den Vertreter der CDU Fraktion Herrn Böhm.
Nach dessen Einlassungen insbesondere auf den zeitlichen Ablauf der Vorlage des
Haushaltplanentwurfes sowie der mangelnden Zeit zur fraktionsinternen Aufarbeitung des
umfangreichen Sachverhaltes verweist er auf das Dilema der Entwicklung der Fehlbeträge
insbesondere im Finanzplanungszeitraum. Dem gelte es aus seiner Sicht zwingend
entgegenzuwirken.
Daran anschließend erhielt Ratsmitglied Walzer das Wort und konstatierte in dem vorliegenden
Werk einen beschlussfähigen, den Umständen angemessenen Haushalt - der auch Entwicklungen der
Ortsgemeinde eindeutig aufzeige -, zu sehen.
Im Anschluss trägt der Vorsitzende die Haushaltssatzung für die Jahre 2007 und 2008 vor und bittet
den Rat um Zustimmung zu der vorliegenden Haushaltssatzung sowie dem Planwerk für die Jahre
2007 und 2008 entsprechend dem Beschlussvorschlag des Haupt- und Finanzausschusses der
Ortsgemeinde Waldleiningen.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag mit 6 Ja- und 2 Nein-Stimmen zu.
Ortsbürgermeister Pfeifer beendet den öffentlichen
Sitzungsteil um 22.00 Uhr.
Anmerkung des Schriftführers:
Unmittelbar im Anschluss an die Sitzung meldet sich Frau Ilse Ruster mit nachfolgender Einlassung:
„Die von Ihr vorgetragenen Bedenken zum Sitzungsteil TOP 2 wurden entgegen der schriftlich übernommen Darstellung des Planers vor der Beschlussfassung des Gemeinderates nicht in vollem
Umfang dargestellt.
In weiten Teilen habe der Vortrag des Planes zu den von ihr geäußerten Einwänden und Hinweisen
sowie Anregungen nur Auszugsweise die tatsächlichen Wortlaute ihrer Darstellungen
wiedergegeben. Auch wenn der Planer in einigen genannten Punkten darauf hingewiesen habe, dass
die vorgetragenen Einwendungen, Anregungen und Hinweise sich mit denen von bereits im Vorfeld
behandelten Einwendungen anderer Träger öffentlicher Belange inhaltlich decken würden, so
entspräche dies nicht in vollem Umfang den Tatsachen.“
Der Leiter der Bauabteilung der Verbandsgemeinde Hochspeyer war bei diesem Sachkritikvortrag
mit zugegen.
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